Ich wurde gefragt, ob „Mundraub“ strafbar sei. Ja!
Was ist Mundraub?
Oben genannter Frage ging die Fehlannahme voraus, dass Mundraub jemals straffrei gewesen sei; als eine Art Kavaliersdelikt. Richtig ist jedoch, dass dieser Mundraub durchaus strafbewährt war, jedoch geringer. 1872 fand der Mundraub Eingang in das Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich und wurde nach mehreren Änderungen 1975 aus dem Strafgesetzbuch entfernt.
Zuletzt lautete § 370, Nr. 5 StGB
Mit Geldstrafe bis zu einhundertfunfzig Mark oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen wird bestraft: 5. wer Nahrungs- oder Genußmittel oder andere Gegenstände des hauswirtschaftlichen Verbrauchs in geringer Menge oder von unbedeutendem Werte zum alsbaldigen Verbrauch entwendet oder unterschlägt.
Straflos war die Tat lediglich gegen Verwandte absteigender Linie oder gegen Ehegatten.
Ist Mundraub heute strafbar?
Was früher unter Mundraub verstanden werden durfte, wird heute maßgeblich der §§ 242, 248 a StGB bestraft. Maßgeblich ist die Wertigkeit der Sache, nicht ihre Art, vgl. Nahrungs- oder Genussmittel. Sofern kein öffentliches Verfolgungsinteresse besteht, handelt es sich beim Diebstahl geringertiger Sachen um ein Antragsdelikt.
Und was ist nun mit der Probiertraube?
Sofern die Probierttraube nicht vom Berechtigten als solche angeboten wird, darf an Obst-/Gemüseständen nicht genascht bzw. probiert werden.
Zu unterscheiden ist dies von der Aneignung von Waldfrüchten, wie im Artikel Rechtliche Grundlage des Esskastaniensammelns beschriebeen.
Stay blogged. 😎
Euer Matthias Düsi