Mein Kalender erinnert mich nun daran, dass ich meinen Personalausweis zu verlängern habe. Ich habe mich im Netz umgesehen, wie die nun gültigen „biometriefähigen“ Passbilder für einen Personalausweis auszusehen haben und bin auf den Seiten der Bundesdruckerei fündig geworden. Hier gibt es eine Passbildschablone im PDF-Format zum Download.
Beschäftigen wir uns kurz rechtlich mit dem Bundespersonalausweis. Zunächst sagt uns das Gesetz über Personalausweise, dass jeder Deutsche (gem _Art. 116 GG_), der das 16. Lebensjahr vollendet hat und „nach den Vorschriften der Landesmeldegesetze der allgemeinen Meldepflicht unterliegt“ einen Personalausweis besitzen muss. Statt eines Personalausweises reicht auch der Reisepass, siehe § 1 I PersAuswG. Personalausweis und Reisepass bleiben im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland, s. § 1 I PassG u. § 1 VII PersAuswG.
§ 1 IV PersAuswG schafft die rechtlichen Grundlagen für einen Personalausweis, der mit biometrischen Daten gespickt ist: „Der Personalausweis darf neben dem Lichtbild und der Unterschrift auch weitere biometrische Merkmale von Fingern oder Händen oder Gesicht des Personalausweisinhabers enthalten. 2Das Lichtbild, die Unterschrift und die weiteren biometrischen Merkmale dürfen auch in mit Sicherheitsverfahren verschlüsselter Form in den Personalausweis eingebracht werden. 3Auch die in Absatz 2 Satz 2 aufgeführten Angaben über die Person dürfen in mit Sicherheitsverfahren verschlüsselter Form in den Personalausweis eingebracht werden.“