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Landesnichtraucherschutzgesetz

Sehen wir uns das am 1. August 2007 in Kraft getretene Landesnichtraucherschutzgesetz des Landes Baden-Württemberg (LNRSchG) in Bezug auf Gaststätten an. Das LNRSchG ist am 30.07. im Gesetzblatt für Baden-Württemberg (GBl. S. 337) verkündet worden.

§ 1 LNRSchG beschreibt die Zielsetzung und die erste Ausnahme: Justizvollzugsanstalten:

(1) Dieses Gesetz hat zum Ziel, dass in Schulen sowie bei schulischen Veranstaltungen, in Jugendhäusern, in Ta geseinrichtungen für Kinder, in Behörden, Dienststellen und sonstigen Einrichtungen des Landes und der Kommunen sowie in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und Gaststätten nicht geraucht wird. Die Regelungen dienen, insbesondere bei Kindern und Jugendlichen, dem Schutz vor den Gefahren des Passiv rauchens.
(2) Die nachfolgenden Bestimmungen gelten nicht für Justizvollzugsanstalten.

Die Rauchfreiheit in Gaststätten ist im § 7 geregelt:

(1) In Gaststätten ist das Rauchen untersagt. Gaststätten im Sinne dieses Gesetzes sind Betriebe, die Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreichen, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personen zugänglich ist und den Vor schriften des Gaststättengesetzes in der Fassung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3419) unterliegt. Satz 1 gilt nicht für Bier-, Wein- und Festzelte sowie die Außengastronomie und die im Reisegewerbe betriebenen Gaststätten.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist das Rauchen in vollständig abgetrennten Nebenräumen zulässig, wenn und so weit diese Räume in deutlich erkennbarer Weise als Raucherräume gekennzeichnet sind und die Belange des Nichtraucherschutzes dadurch nicht beeinträchtigt werden. Satz 1 gilt nicht für Diskotheken.

(3) Arbeitsschutzrechliche Bestimmungen bleiben unberührt.