Schauen wir uns die Staatsfunktion der Gesetzgebung, beziehungsweise einen Grundriss des deutschen Gesetzgebungsverfahrens an.
Ein verfassungskonformes Gesetz kommt nach den Verfahrenserfordernissen der Art. 76-78 Grundgesetz (GG) zustande. Gemäß dieser Artikel sind die Stadien: Gesetzesinitiative, Beschlussfassung durch Bundestag (BT) und Bundesrat (BR), Ausfertigung und Verkündigung zu unterscheiden.
„Gesetzesvorlagen werden beim Bundestage durch die Bundesregierung, aus der Mitte des Bundestages oder durch den Bundesrat eingebracht.“ Heißt es im Art 76 GG.
Gesetzesvorlagen der Bundesregierung werden gem. Art. 76 II GG dem BR zur Stellungnahme zugeleitet. Frist der (Kann-)Stellungnahme idR 6 Wochen, mit der Option auf Verlängerung auf 9 Wochen.
Vorlagen des Bundesrats werden zunächst der Bundesregierung und durch diese dem Bundestag zugeleitet. Die Frist beträgt idR 6 Wochen, verlängert 9 Wochen und bei Eilbedürftigkeit 3 Wochen. Letztere kann aus wichtigem Grund auf 6 Wochen verlängert werden.
Der im Art. 76 II GG festgelegte 1. Durchgang beim BR kann umgangen werden, wenn die Bundesregierung ihren Gesetzentwurf von einer Fraktion des BTs „aus der Mitte des BTs“ einbringt.
An das Initiativverfahren schließt sich das Hauptverfahren, das Verfahren der Beschlussfassung durch Bundestag und Bundesrat, an. Gem. der Geschäftsordnung des Bundestages (GeschOBT) werden in der ersten der insgesamt drei „Beratungen“ allgemeine Erklärungen der Fraktionen abgegeben und ggfls. Änderungen vorgeschlagen. Die parlamentarische Willensbildung findet in der zweiten und die Schlussabstimmung (Art. 77 I GG) in der dritten Beratung statt.