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Relative Berechnungsmethode zur Preisminderung

Liebe Düsiblogleserinnen und Düsiblogleser,

wir erschließen uns hier immer mal wieder ein Bildungshäppchen, wozu ich euch auch nun wieder gerne einlade.
Heute geht es hauptsächlich um die Herleitung der Formel (zur relativen Berechnungsmethode) aus dem Gesetz, da dies nicht selten auf Unverständnis und zu Missverständnissen führt. Zudem wird die Thematik der Preisminderung kurz charakterisiert und in die Gesetzessystematik eingeordnet.

Wir befinden uns systematisch im deutschen Kaufrecht, genauer bei den Mängelansprüchen (Mängelhaftung), aus denen wir nun einen sehr kleinen, aber nicht unwichtigen, Part näher betrachten werden. Alle §§-Angaben beziehen sich auf das BGB, wenn nicht anders angegeben. Bei dieser Thematik handelt es sich um eine fundamentale Regelung, die immer wieder auftauchen kann und deren Grundidee verstanden werden soll.

Kurze Einleitung:
Zu den Hauptleistungspflichten beim Kaufvertrag gehören u.a. gem. § 433 Abs. 1 Satz 2 (im Folgenden nur noch diese Schreibweise: § 433 I 2) die Sach- und Rechtsmängelfreiheit: „Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.„. Aus dem Umkehrschluss der Formulierungen des § 434 ist herauszulesen, wann ein Mangel an einer Kaufsache vorliegt, worauf wir hier nicht weiter eingehen werden.

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IKEA-Klausel

Zur Schreibweise:
In rechtswissenschaftlicher Fachliteratur, Lehrbüchern, Rechtslexika und natürlich im Internet findet man nahezu jede erdenkliche Schreibweise: IKEA Klausel, IKEA-Klausel, Ikeaklausel, wobei auch hier die Groß- und Kleinschreibung von IKEA variiert.

Vorbemerkung:
Die so genannte IKEA-Klausel klingt witzig und soll deshalb kurz erklärt wissen. Ich bin mir sicher, dass die meisten Düsiblogleserinnen und -leser sich bei dem Begriff „IKEA-Klausel“ ihre eigenen Gedanken machen – wenn die Bedeutung nicht bereits geläufig ist – , worum es sich bei diesem Regelwerk handeln wird. Mich würde interessieren, was euch zunächst in den Sinn kam.

Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts (SchuldRModG) zum 1. Februar 2002, welches das Bürgerliche Gesetzbuch umfassend reformierte, wurde unter anderem die im Folgenden kurz erläuterte „IKEA-Klausel“ eingeführt. (Stichwort: Verbraucherschutz).

IKEA-Klausel:

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Die Kuh bleibt da!

(c) pixelquelle.de

Wer jetzt an seine Intensivsozialpartnerin und deren vermeintliche Pflicht, Heim und Herd zu hüten, alsbald der werte Herr das Haus verlässt, denkt liegt nicht nur der antiquierten und unvertretbaren Einstellung wegen völlig falsch. Es geht nämlich um die Milchkuh, zu der der Schuldner bei einer Pfändung zur Herausgabe unter Umständen nicht verpflichtet werden kann. Statt einer solchen darf der Schuldner insgesamt zwei Schweine, Ziegen oder Schafe erkiesen. Voraussetzung für eine unpfändbare Milchkuh ist unter anderem, dass diese zur Ernährung des Schulders, seiner Famile et cetera erforderlich ist. Unpfändbare Sachen sind in §811 I ZPO enumerativ geregelt.

Es geht hier um einen kleinen Auszug aus dem Pfandrecht, welches in § 1204 I BGB wie folgt legal definiert ist:

Eine bewegliche Sache kann zur Sicherung einer Forderung in der Weise belastet werden, dass der Gläubiger berechtigt ist, Befriedigung aus der Sache zu suchen.

Folgend eine kurze und unvollständige Liste unpfändbarer Sachen.

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Gesetzliche Erbfolge

Sehen wir uns kurz die gesetzliche Erbfolge an (siehe Schaubild), die in Ordnungen aufgeteilt ist. Neben der gesetzlichen, kann auch eine gewillkürte Erbfolge erlassen werden, derer wir uns an dieser Stelle nicht widmen werden. Erben kann grundsätzlich jede natürliche Person (Mensch, auch ein bereits gezeugter, aber noch nicht geborener [=Nasciturus]) und jede juristische Person (Bund, Gemeinden, Vereine, Kirchen…). Tiere und noch nicht Gezeugte können nicht erben.

Das Bürgerlichen Gesetzbuchs regelt im 5. Buch in den §§ 1922 bis 2385 das Erbrecht im Wege der Verfügung von Todes wegen.

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Anruf

Guten Tag Herr Düsi, ich habe da eine Frage:
„Ich erhielt nach 14 Monaten eine Rechnung über… aus… . Muss ich diese noch bezahlen?“
Ja. Die regelmäßige Verjährungsfrist (für Ansprüche, die nach dem 1. Januar 2002 entstanden) beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Abschluss des Jahres, in welchem der Anspruch entstand, siehe §§ 195,199 BGB.
Zu beachten ist, dass der Anspruch nach der Verjährung weiterhin besteht, allerdings nicht mehr durchsetzbar ist, wenn sich der Schuldner auf die Verjährung beruft. Die Verjährung ist eine Einrede (= GegenRecht).

Die Einträge dienen lediglich der Information, hier findet keine Rechtsberatung statt.