Liebe Düsiblogleserinnen und Düsiblogleser,
wir erschließen uns hier immer mal wieder ein Bildungshäppchen, wozu ich euch auch nun wieder gerne einlade.
Heute geht es hauptsächlich um die Herleitung der Formel (zur relativen Berechnungsmethode) aus dem Gesetz, da dies nicht selten auf Unverständnis und zu Missverständnissen führt. Zudem wird die Thematik der Preisminderung kurz charakterisiert und in die Gesetzessystematik eingeordnet.
Wir befinden uns systematisch im deutschen Kaufrecht, genauer bei den Mängelansprüchen (Mängelhaftung), aus denen wir nun einen sehr kleinen, aber nicht unwichtigen, Part näher betrachten werden. Alle §§-Angaben beziehen sich auf das BGB, wenn nicht anders angegeben. Bei dieser Thematik handelt es sich um eine fundamentale Regelung, die immer wieder auftauchen kann und deren Grundidee verstanden werden soll.
Kurze Einleitung:
Zu den Hauptleistungspflichten beim Kaufvertrag gehören u.a. gem. § 433 Abs. 1 Satz 2 (im Folgenden nur noch diese Schreibweise: § 433 I 2) die Sach- und Rechtsmängelfreiheit: „Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.„. Aus dem Umkehrschluss der Formulierungen des § 434 ist herauszulesen, wann ein Mangel an einer Kaufsache vorliegt, worauf wir hier nicht weiter eingehen werden.