In letzter Zeit kam öfter die Frage auf, wann der Arbeitnehmer kündigen darf, weshalb hier kurz und allgemein über die Kündigungsarten und -fristen eines Arbeitsverhältnisses geschrieben werden soll.
Allgemein
Ein Arbeitsverhältnis wird durch Abschluss eines Arbeitsvertrages begründet. Der Arbeitsvertrag ist Verpflichtungstatbestand und Rechtsgrundlage für die Erbringung der Arbeit und für die Zahlung des Arbeitsentgeltes. Ein Arbeitsverhältnis (= Dauerschuldverhältnis) ist wie jedes Schuldverhältnis beendbar. Ein Arbeitsverhältnis kann für eine bestimmte oder für eine Unbestimme Zeit eingegangen werden. Im ersten Fall endet das Arbeitsverhältnis mit Zeitablauf. Ein gültiger Arbeitsvertrag wird im Folgenden vorausgesetzt.
Beendigungsgründe
Die gängigsten Beendigungsgründe sind wohl Aufhebungsverträge, Kündigungen (ordentliche und außerdordentliche) und Befristungen.
Egal welche (Arbeits)Vertragspartei kündigt, sie muss dies seit dem 1.5.2000 gemäß § 623 BGB schrifltich tun. Für den Arbeitgeber sprechen häufig Vertreter die Kündigung aus. Diese müssen zwingend hierfür bevollmächtigt sein. Die Kündigung wird mit Zugang (§ 130 BGB) wirksam. Eine schrifltiche Kündigung unter Abwesenden ist zugegangen, wenn sie in verkehrsüblicher Weise in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers (oder Empfangsberechtigten) gelangt und unter gewöhnlichen Umständen die Möglichkeit der Kenntnisnahme besteht. Achtung: die Beweislast des Zugangs liegt bei dem Erklärenden. Die Kündigung ist bedingungsfeindlich; Ausnahme: Potestativbedingung (vgl. Änderungskündigung).
Grundsätzlich bedarf es keiner Angabe von Kündigungsgründen. Eine Ausnahme bildet § 22 BBiG (Berufsbildungsgesetz). Gemäß § 626 II 3 BGB kann der außerordentlich Gekündigte den Kündigungsgrund verlangen. Der Kündigende muss diesen unverzüglich (§ 121 BGB) schriftlich mitteilen. Die Kündigung muss eigenhändig unterschrieben sein.
Konzentrieren wir uns auf die ordentlichen Kündigung.