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Entwurf zur Änderungen des Weingesetzes: Verbot zum Schutz vor Täuschung

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) legt einen Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften (mit Stand: 24. April 2015) vor.

Unter anderem sieht der Entwurf eine Änderung des § 25 Weingesetz (WeinG) vor. § 25 WeinG bestimmt, dass Erzeugnisse nicht mit irreführenden Bezeichnungen, Hinweisen, sonstigen Angaben oder Aufmachungen in den Verkehr gebracht, eingeführt oder ausgeführt oder zum Gegenstand der Werbung gemacht werden dürfen. Weiter führt § 25 WeinG solche Tatbestände auf.

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Deutsches Weinanbaugebiet, bestimmte Anbaugebiete

Rebstöcke
Klassisches Crossblogging: Julia startete eine Serie zu den „deutschen Weinbauregionen„. Besonderheiten wie Bodenbeschaffenheit und Klimabedingungen der Weinbaugebiete sind interessant. Doch wie ist die rechtliche Grundlage der deutschen Weinanbaugebiete? Wieso darf wo überhaupt Wein angebaut werden? Betrachten wir uns zusammen das Thema „Rechtliche Grundlage der deutschen Weinanbaugebiete“ skizziert. Dieses Mal begnügen wir uns mit der bundesrechtlichen und landesrechtlichen Darstellung und lassen das Gemeinschaftsrecht außen vor.

Exkurs:
Das Thema Weinanbau ist immer mit dem Thema Rebpflanzungsverbot verbunden. Generell gilt in der EU ein vorübergehendes Rebpflanzungsverbot bis 31. Dezember 2015, Ausnahmen gelten nur für Flächen mit Pflanzrechten. Aktuell scheint die Katastrophe wahr zu werden, dass das schon viel zu lange andauernde „Vorübergehend“ erneut verlängert wird. Unter dem Stichwort Rebpflanzungsverbot bekommt Ihr fortlaufend aktuelle Informationen im Düsiblog.

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Rechtliche Grundlage der Liebfrauenmilch

Im Rahmen unserer Milch-Trologie heiße ich Euch herzlich zu unserem rechtlichen Grundriss zur „Liebfrauenmilch“ willkommen und wünsche Euch viel Spaß mit dem folgenden Artikel.

Was ist Liebfrauenmilch?

Müller-ThurgauLiebfrauenmilch bzw. Liebfraumilch ist lieblicher weißer Qualitätswein der bestimmten deutschen Anbaugebiete Nahe, Pfalz, Rheingau und Rheinhessen (mittelbare Herkunftsangabe). Liebfrauenmilch ist ein Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.).

Ihren Ursprung hat die Liebfrauenmilch in den Weinbergen der Liebfrauenkirche in Worms (Rheinhessen).

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7. Gesetz zur Änderung des Weingesetzes in Kraft

Seit dem 20.12.2012 ist das 7. Gesetz zur Änderung des Weingesetzes in Kraft.

Angekündigt und inhaltlich besprochen habe ich es bereits im Dezember.

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Weinfälscher an den Pranger

Weingesetz von 1930

Das Weingesetz von 1930 löste seinen Vorgänger von 1909 ab und wurde selbst vom Weingsetzt vom 1.4.1970 abgelöst. Ersteres enthielt eine interessante Vorschrift, die besagte, dass das Gericht anordnen kann, dass die Verurteilung oder der Freispruch von „Weinfälschern“ (Weinpanschern) öffentlich bekanntzumachen ist. Ein Prangerstehen für Weinfälscher. Andererseits aber auch eine Rehabilitierung für zu unrecht Angeschuldigte deren vermeindlich schlechter Ruf sich bis zur Urteilsverkündung bereits ausbreitete. § 29 des Weingesetzes von 1930 besagte:

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Weinland Rhein-Neckar Region

Weingüter in der Metropolregion Rhein-Neckar

In der europäischen Metropolregion Rhein-Neckar sind 4, in Worten: vier, Weinanbaugebiete beheimatet. Da staunt ihr, was? Überlegt mal, welche das sein können.

Richtig!

  • Baden (drittgrößtes Weinanbaugebiet)
  • Hessische Bergstraße (drittkleinstes Weinanbaugebiet)
  • Pfalz (zweitgrößtes Weinanbaugebiet)
  • Rheinhessen (größtes Weinanbeugebiet)
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EU-Sanktionen wegen widerrechtlicher Weinanpflanzung rechtens

Weinberg

Die vom Sächsischen Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft verfügten europarechtlichen Sanktionen (Geldbußen von 3.700 EUR und 4.800 EUR) gegen die Gemeinde Großpösna wegen widerrechtlicher Weinanpflanzungen auf ca. 3.000 qm am Störmthaler See sind rechtens. Das hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Leipzig entschieden (Az. 5 K 439/09, 5 K 635/10), wie das Gericht per Pressemitteilung bekannt gibt.

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Rebpflanzungsverbot und Hobbyweinberg

Der Artikel wird unten fortlaufend ergänzt. Zur letzten AKTUALISIERUNG
Artikel vom Juni 2013 speziell zur rechtlichen Grundlage des Hobbyweinbergs: Hobbyweinberg und der Mythos der 99 Rebstöcke

Weinberg

In Kürze, da es aktuell so gut zusammen passt, zwei Meldungen:

1.
„Anlässlich des Großen Pfälzischen Weinbautages 2011 in Neustadt an der Weinstraße erklärte die Parlamentarische Staatssekretärin bei der Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Julia Klöckner: „Solange der europäische Weinmarkt noch nicht im Gleichgewicht ist und die südlichen Erzeugerländer unverändert Überschüsse produzieren, sollten wir nicht über ein Ende des Anbaustopps reden. Nach gegenwärtiger Rechtslage läuft das Pflanzrechtesystem Ende 2015 auf EU-Ebene aus, wobei die Mitgliedstaaten die Regelung bis Ende 2018 auf nationaler Ebene verlängern dürfen. Dies muss spätestens im kommenden Jahr korrigiert werden, wenn die Europäische Kommission ihre Bewertung der Weinmarktreform von 2008 vorlegt.“ via bmelv.de/…/Pressemitteilungen/2011/010-Pfaelzischer-Weinbautag

2. (via winzerblog.de/Twitter)
Hotelier muss Hobbyrebanlage melden. Via Ärger um Deutschlands höchsten Weinberg, 19.01.2010 Allgäu Rundschau.

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Perlwein aus dem Paradies

Darf Perlwein „Secco“ heißen und ist „Paradies“ eine geographische Angabe, die die Bezeichnung eines Perlweines mit zugesetzter Kohlensäure1 grundsätzlich nicht führen darf?

Entscheidung der 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 20. Januar 2010 “ 5 K 650/09.TR

Erläuterungen in den Fußnoten.

Worum geht es in dem Rechtsstreit? (skizziert)
Ein Winzerverein (Klägerin), vertreibt zwei Perlweine mit zugesetzter Kohlensäure unter der Bezeichnung ParadieSECCO, und zwar einen weißen Perlwein – als Eva bezeichnet – und einen Adam genannten Rosé-Perlwein2. Auf den Etiketten des Produkts „Eva“ befindet sich ein skizzierter weiblicher Oberkörper, bei dem Produkt Adam ein männlicher Oberkörper.

Das Land Rheinland-Pfalz, dessen Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, die übrigens im Kurfürstlichen Palais Trier beheimatet ist, hat zunächst (vorgerichtlich) die Auffassung vertreten, dass das In-Verkehr-Bringen des von der Klägerin hergestellten Perlweins unter der Bezeichnung „Paradiesecco“ gemäß § 27 Abs. 1 Weingesetz deshalb unzulässig sei, weil „Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure“ nach Art. 38 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 753/20023 keine geographischen Angaben tragen dürfe. Vorlegend liege in der Bezeichnung „Paradiesecco“ eine geographische Bezeichnung.

Der Winzerverein beantragt festzustellen4, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, gegenüber der Klägerin das In-Verkehr-Bringen des von ihr hergestellten Perlweins mit zugesetzter Kohlensäure unter der Bezeichnung „Paradiesecco“ zu untersagen.