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Rechtliche Grundlage des Radfahrens im Wald

Singletrail Jeder darf Wald zum Zwecke der Erholung betreten. So und so ähnlich ist das private Recht der Waldnutzung (Betretensrecht) im Waldgesetz des Bundes und der Länder verfasst (vgl. § 37 I 1 LWaldG BW). Nach Angaben der Forstlichen Versuchs- und Forschungsanstalt Baden-Württemberg besuchen in Baden-Württemberg über 6 Mio. Menschen einmal wöchentlich den Wald, um sich zu erholen. (Subjektive) Erholungskonflikte scheinen vorprogrammiert zu sein.

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BGH zur Haftung des Waldbesitzers für Verletzung eines Spaziergängers durch herabstürzenden Ast

WaldwegBGH, Pressemitteilung vom 02.10.2012 zum Urteil VI ZR 311/11 vom 02.10.2012

Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen eines Unfalls bei einem Waldspaziergang auf Schadensersatz in Anspruch.

Als die Klägerin im Juli 2006 bei sehr warmem Wetter und leichtem Wind auf einem Forstwirtschaftsweg durch ein Waldgrundstück der Beklagten zu 1 ging, brach von einer circa 5 m neben dem Weg stehenden Eiche ein langer Ast ab und traf sie am Hinterkopf. Sie erlitt eine schwere Hirnschädigung. Der Beklagte zu 2 ist Diplom-Forstwirt und bei der Beklagten zu 1 für den Bereich des Waldgrundstücks zuständig.

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Rechtliche Grundlage des Esskastaniensammelns

EsskastanienJeder Esskastaniensammler (Esskastanie, Edelkastanie (Castanea sativa), Maroni, Marone, Keschde…) stellt sich die Frage nach der rechtlichen Grundlage des Sammelns dieser Waldfrüchte.

Wenn wir das Forstrecht (Waldrecht) nun streifen, beschäftigt uns das Bundeswaldgesetz, welches weiter ausführende Landeswaldgesetze bestimmt, nur am Rande. Eingehender müssen wir uns mit dem Waldgesetz für Baden-Württemberg (LWaldG) beschäftigen. Das BWLWaldG trat am 1.4.1976 in Kraft und löste das badische und württembergische Forstrecht ab.

§ 4 Nr. 2 lit. b LWaldG zeigt uns, was Waldfrüchte sind, nämlich
„Samen, Nüsse, Beeren, Zapfen, Pilze und sonstige wildwachsende Waldfrüchte…“.

Gemäß § 37 I 1 LWaldG darf jeder den „Wald zum Zwecke der Erholung betreten.“ Satz 2 gibt jedem Verhaltensregeln: „Wer den Wald betritt, hat sich so zu verhalten, daß die Lebensgemeinschaft Wald und die Bewirtschaftung des Waldes nicht gestört, der Wald nicht gefährdet, beschädigt oder verunreinigt sowie die Erholung anderer nicht beeinträchtigt wird.“

§ 40 I 1 u. 2 LWaldG mit der Überschrift „Aneignung von Waldfrüchten und Waldpflanzen“ lauten:
„Jeder darf sich Waldfrüchte, Streu und Leseholz in ortsüblichem Umfang aneignen und Waldpflanzen, insbesondere Blumen und Kräuter, die nicht über einen Handstrauß hinausgehen, entnehmen. Die Entnahme hat pfleglich zu erfolgen.“

„Um zu vermeiden, dass die ortsübliche Aneignung von Waldfrüchten, Streu-, Leseholz und Waldpflanzen einen Verstoß gegen strafrechtliche Tatbestände (Sachbeschädigung bzw. Diebstahl nach §§ 303 bzw. 242/248 a StGB) darstellt, sieht § 40 I LWaldG eine Legalisierung dieses Sachverhalts vor. Das Aneignungsrecht ist jedoch bei Blumen, Kräutern und Zweigen auf einen Handstrauß beschränkt. Bei Waldfrüchten ist davon auszugehen, dass die Aneignung nicht über den Eigenbedarf hinausgehen darf.“1