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Schwägerschaft

Auf die Schnelle und in Kürze.

Rechtlich geht die Verwandtschaft über die Blutslinie hinaus. Dies zum Beispiel durch Adoption oder durch Schwägerschaft (Affinität). Die Schwägerschaft vermittelt die Verwandtschaft.

§ 1590 BGB

(1) Die Verwandten eines Ehegatten sind mit dem anderen Ehegatten verschwägert. Die Linie und der Grad der Schwägerschaft bestimmen sich nach der Linie und dem Grad der sie vermittelnden Verwandtschaft.
(2) Die Schwägerschaft dauert fort, auch wenn die Ehe, durch die sie begründet wurde, aufgelöst ist.