Jeder Esskastaniensammler (Esskastanie, Edelkastanie (Castanea sativa), Maroni, Marone, Keschde…) stellt sich die Frage nach der rechtlichen Grundlage des Sammelns dieser Waldfrüchte.
Wenn wir das Forstrecht (Waldrecht) nun streifen, beschäftigt uns das Bundeswaldgesetz, welches weiter ausführende Landeswaldgesetze bestimmt, nur am Rande. Eingehender müssen wir uns mit dem Waldgesetz für Baden-Württemberg (LWaldG) beschäftigen. Das BWLWaldG trat am 1.4.1976 in Kraft und löste das badische und württembergische Forstrecht ab.
§ 4 Nr. 2 lit. b LWaldG zeigt uns, was Waldfrüchte sind, nämlich
„Samen, Nüsse, Beeren, Zapfen, Pilze und sonstige wildwachsende Waldfrüchte…“.
Gemäß § 37 I 1 LWaldG darf jeder den „Wald zum Zwecke der Erholung betreten.“ Satz 2 gibt jedem Verhaltensregeln: „Wer den Wald betritt, hat sich so zu verhalten, daß die Lebensgemeinschaft Wald und die Bewirtschaftung des Waldes nicht gestört, der Wald nicht gefährdet, beschädigt oder verunreinigt sowie die Erholung anderer nicht beeinträchtigt wird.“
§ 40 I 1 u. 2 LWaldG mit der Überschrift „Aneignung von Waldfrüchten und Waldpflanzen“ lauten:
„Jeder darf sich Waldfrüchte, Streu und Leseholz in ortsüblichem Umfang aneignen und Waldpflanzen, insbesondere Blumen und Kräuter, die nicht über einen Handstrauß hinausgehen, entnehmen. Die Entnahme hat pfleglich zu erfolgen.“
„Um zu vermeiden, dass die ortsübliche Aneignung von Waldfrüchten, Streu-, Leseholz und Waldpflanzen einen Verstoß gegen strafrechtliche Tatbestände (Sachbeschädigung bzw. Diebstahl nach §§ 303 bzw. 242/248 a StGB) darstellt, sieht § 40 I LWaldG eine Legalisierung dieses Sachverhalts vor. Das Aneignungsrecht ist jedoch bei Blumen, Kräutern und Zweigen auf einen Handstrauß beschränkt. Bei Waldfrüchten ist davon auszugehen, dass die Aneignung nicht über den Eigenbedarf hinausgehen darf.“1