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Rechtliche Grundlage des Esskastaniensammelns

EsskastanienJeder Esskastaniensammler (Esskastanie, Edelkastanie (Castanea sativa), Maroni, Marone, Keschde…) stellt sich die Frage nach der rechtlichen Grundlage des Sammelns dieser Waldfrüchte.

Wenn wir das Forstrecht (Waldrecht) nun streifen, beschäftigt uns das Bundeswaldgesetz, welches weiter ausführende Landeswaldgesetze bestimmt, nur am Rande. Eingehender müssen wir uns mit dem Waldgesetz für Baden-Württemberg (LWaldG) beschäftigen. Das BWLWaldG trat am 1.4.1976 in Kraft und löste das badische und württembergische Forstrecht ab.

§ 4 Nr. 2 lit. b LWaldG zeigt uns, was Waldfrüchte sind, nämlich
„Samen, Nüsse, Beeren, Zapfen, Pilze und sonstige wildwachsende Waldfrüchte…“.

Gemäß § 37 I 1 LWaldG darf jeder den „Wald zum Zwecke der Erholung betreten.“ Satz 2 gibt jedem Verhaltensregeln: „Wer den Wald betritt, hat sich so zu verhalten, daß die Lebensgemeinschaft Wald und die Bewirtschaftung des Waldes nicht gestört, der Wald nicht gefährdet, beschädigt oder verunreinigt sowie die Erholung anderer nicht beeinträchtigt wird.“

§ 40 I 1 u. 2 LWaldG mit der Überschrift „Aneignung von Waldfrüchten und Waldpflanzen“ lauten:
„Jeder darf sich Waldfrüchte, Streu und Leseholz in ortsüblichem Umfang aneignen und Waldpflanzen, insbesondere Blumen und Kräuter, die nicht über einen Handstrauß hinausgehen, entnehmen. Die Entnahme hat pfleglich zu erfolgen.“

„Um zu vermeiden, dass die ortsübliche Aneignung von Waldfrüchten, Streu-, Leseholz und Waldpflanzen einen Verstoß gegen strafrechtliche Tatbestände (Sachbeschädigung bzw. Diebstahl nach §§ 303 bzw. 242/248 a StGB) darstellt, sieht § 40 I LWaldG eine Legalisierung dieses Sachverhalts vor. Das Aneignungsrecht ist jedoch bei Blumen, Kräutern und Zweigen auf einen Handstrauß beschränkt. Bei Waldfrüchten ist davon auszugehen, dass die Aneignung nicht über den Eigenbedarf hinausgehen darf.“1

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Warum hat Mannheim einen Gemeinderat?

„Warum hat eine so wunderschöne Stadt wie Mannheim einen Gemeinderat und keinen Stadtrat?“ Hört man immer wieder fragen. Aber einen Stadtrat hat Mannheim ja auch. Sogar mehrere und, man glaube es oder nicht, eine Stadträtin und auch hiervon regelmäßig mehrere. Dass das Mannheimer Vertretungsorgan, Achtung, „Parlament“ ist hier nicht richtig, Gemeinderat heißt und nicht Stadtrat, dessen Mitglieder allerdings Stadträte sind, ist unter den Bundesländern meines Wissens zwar einzigartig, aber nur auf den 1. Blick verwirrend.

Wie ist die gesetzliche Grundlage?

Die Regelung der Gemeindeverfassungen obliegt gemäß Art. 70 GG den Ländern selbst. In Baden-Württemberg heißt diese Regelung „Gemeindeordnung für Baden-Württemberg“, kurz: Gemeindeordnung (GemO).Alle in dieser Gemeindeordnung getroffenen Regelungen gelten für alle Städte und Gemeinden Baden-Württembergs.

Stadtrat versus Gemeinderat

Baden-Württemberg unterscheidet in seiner Gemeindeordnung als einziges Bundesland nicht in der Benennung des Vertretungsorgangs von Gemeinden und Städten!

Der Gemeinderat ist die Vertretung der Bürger und das Hauptorgan der Gemeinde.§ 24 I 1 GemO.
Städte wie Heidelberg, Karlsruhe, Pforzheim, Stuttgart, Freiburg et cetera pp. haben also alle einen Gemeinderat als Vertretung der Bürgerschaft.

In Städten führen die Gemeinderäte die Bezeichnung Stadtrat.§ 25 I 2 GemO.
Die Mitglieder eines Gemeinderates heißen also in Gemeinden Gemeinderäte und in Städten Stadträte.

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Lotto – Schenkungssteuer

Wenn es mit den CFDs nicht klappt, ist Lotto eine derzeit gegenwärtige Alternative. 35 Millionen ist auch ein nettes Sümmchen.

Wer spielt, trotz der Gewinnchance dieses Mal Lotto? Und was würdet ihr mit einigen Millionen anstellen? Haus, Schloss, Auto kaufen, Spenden, die Verwandtschaft versorgen…?

Letzteres ist doch auch interessant. Schauen wir uns kurz die Schenkungssteuer an.

Ich möchte meinen Eltern und meinem Bruder je eine Million per Einmalschenkung zukommen lassen.

Das Schenkungssteuerrecht ist im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) normiert. Hieran sieht man auch die Richtung der Begünstigungen (d. h. im Fall der Schenkung Freibeträge und Steuerklassen), die „von oben nach unten“ gehen, ähnlich wie wir es bei der gesetzlichen Erbfolge (mit Schaubild) gesehen haben. § 1952 I BGB „Gesetzliche Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.“

So muss für eine Schenkung von den Eltern in Richtung Abkömmlinge („von oben nach unten“) weniger Schenkungssteuer entrichtet werden (höherer Freibetrag und geringerer Steuersatz), als von Kindern in Richtung Eltern. Hierbei tun mir ja die Eltern leid…

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Plakettenverordnung #2

Zur Einführung des Themas bitte den ersten Artikel: Rahmenrichtlinie Luftqualität – Plakettenverordnung lesen. Im ersten Artikel wurden die Grundlagen erläutert. Der hiesige Artikel beschäftigt sich mit den Änderungen der Regelungen und gibt insbesondere Verweise zu weiteren Informationen und Bezugsquellen der Plaketten.

Die im ersten Artikel angesprochene Modifikation, nämlich dass Fahrzeuge mit den Schlüsselnummern 01, 02 oder 77 auch eine Umweltplakette erhalten, wurde tatsächlich vorgenommen. In der gestrigen Ausgabe des Mannheimer Morgens ist eine Grafik auf Seite 17 abgedruckt, anhand derer man auslesen können soll, wie sein Fahrzeug einzuordnen ist. Die Grafik ist insoweit falsch, dass die eben angesprochenen Änderungen nicht berücksichtigt wurden. In einer E-Mail teilte ich dies der MM-Redaktion heute mit. Wenn ihr eure Fahrzeuge überprüfen wollt, schaut besser auf den Seiten des Umweltministeriums oder des ADAC nach (unter „weiterführende Links“, denen in diesem Artikel eine besonders wichtige Rolle zukommt, am Artikelende).

Worum geht es?
§ 40 III BImSchG:
(3) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu regeln, dass Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung von Verkehrsverboten ganz oder teilweise ausgenommen sind oder ausgenommen werden können, sowie die hierfür maßgebenden Kriterien und die amtliche Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge festzulegen. 2Die Verordnung kann auch regeln, dass bestimmte Fahrten oder Personen ausgenommen sind oder ausgenommen werden können, wenn das Wohl der Allgemeinheit oder unaufschiebbare und überwiegende Interessen des Einzelnen dies erfordern.
Einige Städte Deutschlands richteten bzw. werden noch „Umweltzonen“ einrichten, die man nur mit einer entsprechenden Plakette befahren darf.

Brauche ich zwingend solch eine Plakette?
Die Plakette wird dann benötigt, wenn man in eine Umweltzone fährt. Die Plakette ist zunächst unbegrenzt und durch das eintragen des Kennzeichens an das jeweilige Fahrzeug gebunden.

Wo werden demnächst Umweltzonen in Baden-Württemberg eingerichtet?
Stuttgart, Mannheim, Ilsfeld, Leonberg, Ludwigsburg, Schwäbisch Gmünd, Reutlingen, Tübingen.

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Personalausweis

Mein Kalender erinnert mich nun daran, dass ich meinen Personalausweis zu verlängern habe. Ich habe mich im Netz umgesehen, wie die nun gültigen „biometriefähigen“ Passbilder für einen Personalausweis auszusehen haben und bin auf den Seiten der Bundesdruckerei fündig geworden. Hier gibt es eine Passbildschablone im PDF-Format zum Download.

Beschäftigen wir uns kurz rechtlich mit dem Bundespersonalausweis. Zunächst sagt uns das Gesetz über Personalausweise, dass jeder Deutsche (gem _Art. 116 GG_), der das 16. Lebensjahr vollendet hat und „nach den Vorschriften der Landesmeldegesetze der allgemeinen Meldepflicht unterliegt“ einen Personalausweis besitzen muss. Statt eines Personalausweises reicht auch der Reisepass, siehe § 1 I PersAuswG. Personalausweis und Reisepass bleiben im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland, s. § 1 I PassG u. § 1 VII PersAuswG.

§ 1 IV PersAuswG schafft die rechtlichen Grundlagen für einen Personalausweis, der mit biometrischen Daten gespickt ist: „Der Personalausweis darf neben dem Lichtbild und der Unterschrift auch weitere biometrische Merkmale von Fingern oder Händen oder Gesicht des Personalausweisinhabers enthalten. 2Das Lichtbild, die Unterschrift und die weiteren biometrischen Merkmale dürfen auch in mit Sicherheitsverfahren verschlüsselter Form in den Personalausweis eingebracht werden. 3Auch die in Absatz 2 Satz 2 aufgeführten Angaben über die Person dürfen in mit Sicherheitsverfahren verschlüsselter Form in den Personalausweis eingebracht werden.

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Landesnichtraucherschutzgesetz

Sehen wir uns das am 1. August 2007 in Kraft getretene Landesnichtraucherschutzgesetz des Landes Baden-Württemberg (LNRSchG) in Bezug auf Gaststätten an. Das LNRSchG ist am 30.07. im Gesetzblatt für Baden-Württemberg (GBl. S. 337) verkündet worden.

§ 1 LNRSchG beschreibt die Zielsetzung und die erste Ausnahme: Justizvollzugsanstalten:

(1) Dieses Gesetz hat zum Ziel, dass in Schulen sowie bei schulischen Veranstaltungen, in Jugendhäusern, in Ta geseinrichtungen für Kinder, in Behörden, Dienststellen und sonstigen Einrichtungen des Landes und der Kommunen sowie in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und Gaststätten nicht geraucht wird. Die Regelungen dienen, insbesondere bei Kindern und Jugendlichen, dem Schutz vor den Gefahren des Passiv rauchens.
(2) Die nachfolgenden Bestimmungen gelten nicht für Justizvollzugsanstalten.

Die Rauchfreiheit in Gaststätten ist im § 7 geregelt:

(1) In Gaststätten ist das Rauchen untersagt. Gaststätten im Sinne dieses Gesetzes sind Betriebe, die Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreichen, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personen zugänglich ist und den Vor schriften des Gaststättengesetzes in der Fassung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3419) unterliegt. Satz 1 gilt nicht für Bier-, Wein- und Festzelte sowie die Außengastronomie und die im Reisegewerbe betriebenen Gaststätten.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist das Rauchen in vollständig abgetrennten Nebenräumen zulässig, wenn und so weit diese Räume in deutlich erkennbarer Weise als Raucherräume gekennzeichnet sind und die Belange des Nichtraucherschutzes dadurch nicht beeinträchtigt werden. Satz 1 gilt nicht für Diskotheken.

(3) Arbeitsschutzrechliche Bestimmungen bleiben unberührt.

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Gesetzgebungsverfahren

Gesetzgebung in Deutschland

Schauen wir uns die Staatsfunktion der Gesetzgebung, beziehungsweise einen Grundriss des deutschen Gesetzgebungsverfahrens an.

Ein verfassungskonformes Gesetz kommt nach den Verfahrenserfordernissen der Art. 76-78 Grundgesetz (GG) zustande. Gemäß dieser Artikel sind die Stadien: Gesetzesinitiative, Beschlussfassung durch Bundestag (BT) und Bundesrat (BR), Ausfertigung und Verkündigung zu unterscheiden.

„Gesetzesvorlagen werden beim Bundestage durch die Bundesregierung, aus der Mitte des Bundestages oder durch den Bundesrat eingebracht.“ Heißt es im Art 76 GG.

Gesetzesvorlagen der Bundesregierung werden gem. Art. 76 II GG dem BR zur Stellungnahme zugeleitet. Frist der (Kann-)Stellungnahme idR 6 Wochen, mit der Option auf Verlängerung auf 9 Wochen.

Vorlagen des Bundesrats werden zunächst der Bundesregierung und durch diese dem Bundestag zugeleitet. Die Frist beträgt idR 6 Wochen, verlängert 9 Wochen und bei Eilbedürftigkeit 3 Wochen. Letztere kann aus wichtigem Grund auf 6 Wochen verlängert werden.

Der im Art. 76 II GG festgelegte 1. Durchgang beim BR kann umgangen werden, wenn die Bundesregierung ihren Gesetzentwurf von einer Fraktion des BTs „aus der Mitte des BTs“ einbringt.

An das Initiativverfahren schließt sich das Hauptverfahren, das Verfahren der Beschlussfassung durch Bundestag und Bundesrat, an. Gem. der Geschäftsordnung des Bundestages (GeschOBT) werden in der ersten der insgesamt drei „Beratungen“ allgemeine Erklärungen der Fraktionen abgegeben und ggfls. Änderungen vorgeschlagen. Die parlamentarische Willensbildung findet in der zweiten und die Schlussabstimmung (Art. 77 I GG) in der dritten Beratung statt.

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Angreifbarmachung

Ich schrieb soeben über die §§ 25 VwVfG (Verwaltungsverfahrensgesetz) u. 44a VwGO (Verwaltungsgerichtsordung) und, dass die Verletzung des § 25 VwVfG regelmäßig nicht zur Angreifbarmachung der betreffenden Entscheidung eventuell aber zur Schadensersatzpflicht des Staates führe et cetera.

Bei dem Gedanken an „Angreifbarmachung“ kam mir das Wort nicht seltsam vor, beim Schreiben allerdings schon. Auch wenn ich mich mit dem Wort nicht anfreunden kann, bleibt es nun so stehen.

Okkasionalismus oder Neologismus? Ich hoffe bald letzteres: hallo Duden.

Wie steht es um eure Wortschöpfungen?

Wer hat denn diesen Samstag Feiertag? Im wunderschönen Mannheim ist (diesmal: leider) Feiertag, in den angrenzenden Ländern Pfalz und Hessen ist kein Feiertag. 😀

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Melderegisterauskünfte – Meldeportal Ba-Wü – Widerspruch

In den Amtsblättern der Städten und Gemeinden Baden-Württembergs war kurz vor Ende des Jahres die Meldung über automatisierte Melderegisterauskünfte zu lesen. Im Folgenden näheres dazu, die rechtlichen Grundlagen, Hinweis zum Widerspruch und Links zu den Einrichtungen und Gesetzen.

Mit der Novellierung des Melderechtsrahmengesetz (MRRG) wurden im Jahr 2002 die Voraussetzungen für die Modernisierung des Meldewesens geschaffen. Unter anderem sieht das Gesetz die elektronische Datenübermittlung zwischen den Meldebehörden vor. Rückmeldungen dürfen ab dem 1. Januar 2007 nur noch elektronisch erfolgen. Das baden-württembergische Innenministerium hat aufgrund § 29a II Meldegesetz (MG) eine zentrale Stelle der Meldebehörden in Baden-Württemberg bestimmt, die Melderegisterauskünfte erteilt. Dieses Meldeportal nimmt seinen Betrieb ab 01.01.2007 auf.

D.h., dass Auskünfte über persönliche Daten über das Internet abgerufen werden können. Wer welche Daten erhält, regelt das Gesetz. Nach Angaben der Kommunalen Informationsverarbeitung Baden-Franken wurde die Onlineplattform für u.a. folgende Zielgruppen entworfen: Kommunen und Behörden, Organisationen und Verbände, Inkassounternehmen, Notare und Anwälte, Banken und Versicherungen, Versandhäuser und Handelsunternehmen, Auskunfteien und Adressanbieter, Private Interessenten und Kleinunternehmen.

Ein Widerspruchsrecht bekommen die Einwohner im § 32a II MG zugesprochen, sodass Melderegisterauskünfte an nicht öffentliche Stellen über dieses Meldeportal nicht automatisiert über das Internet erfolgen. Dieses Widerspruchsrecht gilt nicht für Melderegisterauskünfte, die von nicht öffentlichen Stellen auf sonstigem Anfrageweg (z.B. schriftlich) direkt an die Meldebehörde gestellt werden. Der Datenumfang der kostenpflichtigen Melderegisterauskunft an nicht öffentliche Stellen beschränkt sich auf Familien-, Vornamen und Anschriften.

Euer Widerspruch muss eure persönlichen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse, Unterschrift) enthalten. In welcher Form es an wen genau zu richten ist, müsst ihr bei eurer Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung erfragen. Der Widerspruch kann z.B. wie folgt lauten:

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Zeitumstellung

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Verehrte Konbloggerinnen,
Verehrte Konblogger,
werte Kommentatoren,
werte Leserschaft,

willkommen zur längsten Nacht des Jahres. in der kommenden Nacht wird die Uhr von 3 Uhr auf 2 Uhr zurückgestellt. Nicht, dass es heißt ich hätte euch nicht gewarnt, wenn ihr Morgen eine Stunde zu früh in der Kirche seid. 😉

Für den kleinen Bildungshunger:

Seit Juli 1978 gibt es das Zeitgesetzt, das die Bundesregierung „zur besseren Ausnutzung der Tageshelligkeit und zur Angleichung der Zeitzählung an diejenige benachbarter Staaten durch Rechtsverordnung…“ (§3 Abs.1 S.1 ZeitG) zur Zeitumstellung ermächtigt. Zuletzt wurde es durch das Gesetz vom 13. September 1994 (BGBl. I S. 2322) geändert. In den Folgejahren wurden immer durch Verodnungen die Zeitumstellungen der weiteren Jahre geregelt, seit Juli 2001 gibt es die Sommerzeitverordnung (Verordnung über die Einführung der mitteleuropäischen Sommerzeit ab dem Jahr 2002 – SoZV), die die mitteleuropäische Sommerzeit auf unbestimmte Zeit eingeführt hat: