Da es gut zu unserem Thema „Pflanzungsrechte„, gestern auf dem Vinocamp, passt, die aktuelle Meldunge des VG Trier. Die Keltertrauben und Tafeltrauben sprach ich gestern auch an.
Für Erzeugnisse aus Tafeltrauben/Zierreben dürfen die Begriffe „teilweise gegorener Traubenmost“ bzw. „Federweißer“ nicht verwandt werden, weil die einschlägigen europarechtlichen Vorschriften des Weinrechts die Verwendung dieser Begriffe nur für Erzeugnisse vorsehen, die aus klassifizierten Keltertrauben hergestellt worden sind. Dies hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 29. Februar 2012 entschieden.