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Winzergeld – Schadensersatz bei Betreiben von Bankgeschäften ohne Erlaubnis

Rebstöcke

Laut Oberlandesgericht Zweibrücken handelt es sich bei einer Winzergeldvereinbarung um ein Bankgeschäft, das gemäß § 32 Abs. 1 Kreditwesengesetz einer Erlaubnis bedarf.

Was ist Winzergeld?

Verkauft ein Winzer (eine Winzergemeinschaft) einer Kellerei Trauben und lässt sich den Verkaufserlös nicht (vollständig) auszahlen, lässt das Geld also bei der Kellerei stehen, damit diese damit wirtschaften kann, ist hier „Winzergeld“ gemeint.

Worum geht es in dem Fall?

Im Vorliegenden Fall (Oberlandesgericht Zweibrücken, Urteil vom 02.01.2012 – 4 U 75/11) konnte die Weinkellerei aufgrund Insolvenz die „Winzergelder“ nicht mehr zurückzahlen. Da der Weinkellerei die nach dem Kreditwesengesetz erforderliche Erlaubnis gefehlt habe, handelte es sich, so das OLG, um ein unerlaubtes Bankgeschäft. Für die aus diesem unerlaubten Geschäft entstandenen Schäden hätten die Geschäftsführer der Weinkellerei persönlich zu haften.

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Aktualisierung: 31.03.2013

Der Fall wurde nun vom BGH entschieden:

Der für die Haftung aus unerlaubter Handlung zuständige VI. Zivilsenat des BGH hat die Erlaubnispflicht für überjährige Zinsgeschäfte der Winzergenossenschaften und vergleichbaren Betriebe mit Winzergeldern nach dem Kreditwesengesetz bejaht.

„Die Geschäftspraxis der Schuldnerin erfüllte alle Merkmale eines Einlagengeschäfts im Sinne des Kreditwesengesetzes. Ein solches setzt voraus, dass fremde Gelder von Unternehmen von mehreren Geldgebern, die keine Kreditinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1 KWG sind, zur unregelmäßigen Verwahrung, als Darlehen oder in ähnlicher Weise ohne Bestellung banküblicher Sicherheiten und ohne schriftliche Vereinbarung im Einzelfall laufend zur Finanzierung eines auf Gewinnerzielung gerichteten Aktivgeschäfts entgegengenommen werden. Die Schuldnerin nahm Gelder von einer Vielzahl von Winzern mit einer Rückzahlungsverpflichtung und ohne bankübliche Besicherung laufend entgegen, um damit in ihrem Aktivgeschäft zu wirtschaften. Indem die Beklagten als Organe der Komplementär-GmbH der Schuldnerin Einlagengeschäfte und damit Bankgeschäfte ohne aufsichtsbehördliche Erlaubnis führten, verstießen sie gegen das Kreditwesengesetz. Sie handelten dabei jedenfalls fahrlässig, denn sie hätten sich über etwaige Erlaubniserfordernisse unterrichten müssen. […] Wenn ein Winzer gemäß den Zwischenabrechnungen keine Vorauszahlung verlangt, können die nicht in Anspruch genommenen Beträge bis zur Endabrechnung verzinst werden, ohne dass es sich bei den derart entstandenen „Guthaben“ der Winzer um Einlagen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG handelt. Werden die mit der Endabrechnung fällig gewordenen Beträge einschließlich der hinsichtlich des jeweiligen Jahrgangs nicht in Anspruch genommenen Vorschüsse nicht unverzüglich an die Mitglieder ausgezahlt, ist die Verbindlichkeit einer Winzergenossenschaft gegenüber ihren Mitgliedern insoweit als Einlage anzusehen.“
Pressemitteilung BGH 49/13

Stay blogged. 😎

Euer Matthias

Der Text erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Die Einträge dienen lediglich der Information, hier findet keine Rechtsberatung statt. Grundsätzlich muss bei rechtlichen Themen stets das Veröffentlichungsdatum hinsichtlich der Aktualität beachtet werden!

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