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Wer hat Eigentum am Geld? Darf ich Münzen, Banknoten verarbeiten?

Souvenir-MünzprägerWer hat Eigentum am Geld? Wem gehören die Geldscheine und die Geldmünzen?

Gehört das Geld etwa der Bundesbank? Der Europäischen Zentralbank? Der Bundesrepublik Deutschland, dem „Staat“? Wer ist Eigentümer von „Geld“, namentlich Geldmünzen und Geldscheinen, die gesetzliche Zahlungsmittel sind?

Ich lade Euch zu einem kurzen Spaziergang durch das skizzierte Währungsrecht ein und komme gleich zur ersten spannenden Frage.

Wer ist Eigentümer des Euro-Geldes?

Unsere Euromünzen und Euroscheine sind schlichte bewegliche Sachen (§ 90 BGB) (Vgl. Staudinger/K. Schmidt, BGB, Vorbem. zu §§ 244 ff., Rn. A19). „Jeder“ kann also gemäß der sachenrechtlichen Grundsätze Eigentum an den Euroscheinen und Euromünzen erwerben und dieses auch seinerseits übertragen. Von der Bundesdruckerei gelangen die Geldzeichen über die Kreditinstitute zu uns. Lasse ich mir von meiner Bank „mein“ Geld ausbezahlen, erlange ich an den Scheinen und Münzen Eigentum.

Darf man Geld, Euro Münzen und Scheine, also Bargeld zerstören beziehungsweise verarbeiten? Dürfen Münzen z. B. als so genannte Souvenirmünzen bzw. Souvenir-Medaille umgeprägt werden?

Wer hat sich seine Montecristo A noch nicht mit einem 500 Euro Schein angezündet? Oder war hat noch nicht ein 5 Cent Stück in einem, wie oben abgebeildeten, Souvenir-Medaillenpräger umprägen lassen? Ihr kennt sicher diese Münzpräger an touristischen Orten, die Centstücke in ovale Souvenirs umprägen. Eine Souvenir-Prägung (Elongated Coins) oder -Medaille ist ein Andenkenartikel. Sie wird aus einer Umlaufmünze von einem Münz-, Medaillen- oder Metallformer hergestellt, indem sie zwischen zwei Stahlwalzen hindurch gezwungen wird. Darf man das?
Wie oben festgestellt, kann durchaus Eigentum an Banknoten und Hartgeld begründet werden. Nach der Einwirkungsbefugnis des Eigentümers, kann dieser laut § 903 BGB „nach belieben“ mit der Sache, also den Münzen oder Scheinen, verfahren.

Können die Souvenir-Medaillen wieder zurückgetauscht werden?

Gemäß § 3 III Münzgesetz ist niemand verpflichtet, Euro-Münzen und deutsche Euro-Gedenkmünzen anzunehmen oder umzutauschen, die durchlöchert, verfälscht oder anders als durch den gewöhnlichen Umlauf verändert sind.

Aufgrund des geringen wirtschalftlichen Wertes schätze ich die Praxisrelevanz mit den Souvenir-Medaillen als gering ein.

Wenn ihr mich kurz auf einen sachenrechtlichen Exkurs begleiten möchtet, beantworte ich die Frage:

kann Eigentum an gestohlenem Geld erworben werden?

Grundsäzlich kann nach § 932 BGB gutgläubig Eigentum vom Nichtberechtigten erworben werden. § 935 I 1 BGB schließt einen gutgläubigen Erwerb abhanden gekommener (z. B. gestohlener) Sachen aus. § 935 II lässt, um die Umlauffähigkeit der Geldzeichen zu gewährleisten, einen gutgläubigen Erwerb gestohlener Geldmünzen bzw. Geldscheine zu.

Wo kommen die Euro-Münzen und Euro-Scheine her? Oder:
wer genehmigt Euro-Banknoten und Euro-Münzen?

Nach Art. 128 I 1 AEUV hat die Europäische Zentralbank das ausschließliche Recht, die Ausgabe von Euro-Banknoten innerhalb der Union zu genehmigen. Nach § 128 II 1 AEUV gilt ebendies für Euro-Münzen.

Über den Umfang der Geldemission entscheidet also die EZB.

Wer gibt Euro-Banknoten und Euro-Münzen in Umlauf?

Nach Art. 128 I 2 AEUV haben sowohl die nationalen Zentralbanken, als auch die Europäische Zantralbank das Recht zur Emission von Euro-Banknoten. Dennoch sind es die nationalen Zentralbanken, die Euro-Banknoten in Umlauf bringen. Siehe Art. 3 EZB Beschluss über die Ausgabe von Euro-Banknoten v. 6.12.2001 ABI. L 337/52 und die entsprechende Pressemitteilung der EZB

Art. 128 II 1 AEUV lautet: „Die Mitgliedstaaten haben das Recht zur Ausgabe von Euro-Münzen, wobei der Umfang dieser Ausgabe der Genehmigung durch die Europäische Zentralbank bedarf.“ Gesetzlicher Emittent der Euro-Münzen sind die Länder des Euro-Währungsgebiets selbst.

Wie viele Scheine/Münzen muss man annehmen? Gibt es einen Annahmezwang?

Scheine:
Art. 128 I 3 AEUV legt fest, dass die von der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken ausgegebenen Banknoten die einzigen Banknoten sind, die in der Union als gesetzliches Zahlungsmittel gelten. Euro-Banknoten müssen von den Mitgliedsstaaten als Zahlungsmittel akzeptiert werden.

Münzen:
Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro lautet.
„Vom 1. Januar 2002 an geben die teilnehmenden Mitgliedstaaten Münzen aus, die auf Euro oder Cent lauten und den Bezeichnungen und technischen Merkmalen entsprechen, die der Rat nach Artikel 105 a Absatz 2 Satz 2 des Vertrags festlegen kann. Unbeschadet des Artikels 15 haben diese Münzen als einzige in allen diesen Mitgliedstaaten die Eigenschaft eines gesetzlichen Zahlungsmittels. Mit Ausnahme der ausgebenden Behö”rde und der Personen, die in den nationalen Rechtsvorschriften des ausgebenden Mitgliedstaats speziell benannt werden, ist niemand verpflichtet, mehr als fünfzig Münzen bei einer einzelnen Zahlung anzunehmen.“

Gemäß Satz 3 deses Artikel ist also niemand, mit Ausnahme der ausgebenden Behö”rde und der Personen, die in den nationalen Rechtsvorschriften des ausgebenden Mitgliedstaats speziell benannt werden, verpflichtet, bei einer einzelnen Zahlung mehr als 50 Münzen anzunehmen. Die „ausgebende Behörde“ ist in § 3 II Münzgesetz benannt, nämlich die Deutsche Bundesbank. Diese nimmt Geld uneingeschränkt an.

Achtung, hier ist nur von Umlaufmünzen die Rede. Gedenkmünzen werden in diesem Umriss hier außer Acht gelassen.

Wie viele Banknoten und Münzen sind in den EU-Staaten in Umlauf?

Die Europäische Zentralbank führ dazu Zahlen online unter ecb.int/stats/euro/production/html/index.en.html ist zu sehen, wie viel hergestellt wurde und unter ecb.int/stats/euro/circulation/html/index.en.html wird der Umlauf dargestellt.

Stay blogged. 😎

Euer Matthias

Weiterführende Links:

bundesbank.de/bargeld/bargeld_faq_euromuenzen.php#muenzannahme
bundesbank.de/bargeld/bargeld_beschaedigt.php
bundesbank.de/bargeld/bargeld_muenzen_rahmenbedingungen.php

Der Text erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Die Einträge dienen lediglich der Information, hier findet keine Rechtsberatung statt. Grundsätzlich muss bei rechtlichen Themen stets das Veröffentlichungsdatum hinsichtlich der Aktualität beachtet werden!

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