Die offenbare Unrichtigkeit des Protokolls war zwar nach Hinweis von Amts wegen gemäß § 164 ZPO zu berichtigen, aber es gibt ja ein "berichtigt" und ein "berichtigt"...
Protokollberichtigung - § 164 ZPO
Stay blogged.
Euer Matthias
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Die offenbare Unrichtigkeit des Protokolls war zwar nach Hinweis von Amts wegen gemäß § 164 ZPO zu berichtigen, aber es gibt ja ein "berichtigt" und ein "berichtigt"...
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Kommentare
*kopfschüttel*
In diesem Deutsch wiehert der Amtsschimmel aber laut ...
Och nöö, das ist nicht schlimm. Schlimmer ist, dass das Protokoll immer noch nicht 100% ist.