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Unbefugtes Benutzen des Roten Kreuzes und des Schweizer Wappens

Originaldokument der ersten Genfer Konvention, 1864. Foto von Kevin Quinn, Ohio, US

Der Dritte Abschnitt des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, kurz: OWiG, trägt die Überschrift: „Mißbrauch staatlicher oder staatlich geschützter Zeichen“.

Dessen § 125 lautet:
1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt das Wahrzeichen des roten Kreuzes auf weißem Grund oder die Bezeichnung „Rotes Kreuz“ oder „Genfer Kreuz“ benutzt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer unbefugt das Wappen der Schweizerischen Eidgenossenschaft benutzt.
(3) Den in den Absätzen 1 und 2 genannten Wahrzeichen, Bezeichnungen und Wappen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
(4) Die Absätze 1 und 3 gelten für solche Wahrzeichen oder Bezeichnungen entsprechend, die nach Völkerrecht dem Wahrzeichen des roten Kreuzes auf weißem Grund oder der Bezeichnung „Rotes Kreuz“ gleichstehen.
(5) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

Geschützt sind also
das Wahrzeichen des roten Kreuzes auf weißem Grund, die Bezeichnung „Rotes Kreuz“ oder „Genfer Kreuz“ (Absatz 1), das Wappen der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Absatz 2), die dem Wahrzeichen oder der Bezeichnung „Rotes Kreuz“ völkerrechtlich gleichgestellten Zeichen und Bezeichnungen (Absatz 4) sowie verwechslungsähnliche Nachahmungen (Absatz 3). Dadurch soll eine Entwertung und missbräuchliche Anwendung der geschützten Zeichen entgegengewirkt werden.
Warum sind im deutschen Ordnungswidrigkeitengesetz „das Wahrzeichen des roten Kreuzes auf weißem Grund oder die Bezeichnung „Rotes Kreuz“ oder „Genfer Kreuz“ und „das Wappen der Schweizerischen Eidgenossenschaft“ geschützt?
Grob gesagt, sind das Umsetzungen, die Genfer Konventionen betreffend. Die Bestimmung des § 125 OWiG löste am 01.01.1975 die Strafbestimmungen des § 2 des Gesetzes zum Schutze des Genfer Neutralitätszeichens vom 22. 3. 1902 (RGBl. 125; BGBl. III 2128-1) sowie des § 2 des Gesetzes zum Schutze des Wappens der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 27. 3. 1935 (RGBl. I 501; BGBl. III 1131-1) ab1.

Das „Rote Kreuz“, ok, aber warum dann auch das Schweizer Wappen?
Das Rote Kreuz auf weißem Grund ist die Umkehrung der Schweizer Flagge, „eine Festlegung, die zu Ehren des Rotkreuz-Gründers Henry Dunant und seines Heimatlandes angenommen wurde. Als Schutzzeichen wird das Rote Kreuz in Artikel 7 der Genfer Konvention von 1864 bzw. Artikel 38 des I. Genfer Abkommens (vom 12. August 1949) „zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der Streitkräfte im Felde“ beschrieben2.“ Wegen dieser erwiesenen Ehrung der der Verwechslungsgefahr sind das Rote Kreuz und das Schweizer Wappen hier gleichgestellt.

Und was ist mit dem grünen Kreuz?
Die Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes zum Schutze des Wappens der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29.12.1936 (RGBl. I 1155) ist, trotz nunmehr fehlender Emächtigungsgrundlage, siehe oben, in Kraft geblieben und hier im Volltext von der Universität Bern online einsehbar. Nach dieser Verordnung besteht bei einem aufrechten, gleicharmigen, geradlinigen weißen Kreuz auf grünem Grund keine Verwechslungsgefahr mit dem Schweizer Wappen.

Interessant, nicht?

Stay blogged. 😎

Euer Matthias

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Fußnoten

1 Kurz in Karlsruher Kommentar zum OWiG, 3. Auflage 2006, § 125 Rn. 1
2 de.wikipedia.org/wiki/Internationale_Rotkreuz-_und_Rothalbmond-Bewegung

Der Text erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Die Einträge dienen lediglich der Information, hier findet keine Rechtsberatung statt. Grundsätzlich muss bei rechtlichen Themen stets das Veröffentlichungsdatum hinsichtlich der Aktualität beachtet werden!

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