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Melderegisterauskünfte – Meldeportal Ba-Wü – Widerspruch

In den Amtsblättern der Städten und Gemeinden Baden-Württembergs war kurz vor Ende des Jahres die Meldung über automatisierte Melderegisterauskünfte zu lesen. Im Folgenden näheres dazu, die rechtlichen Grundlagen, Hinweis zum Widerspruch und Links zu den Einrichtungen und Gesetzen.

Mit der Novellierung des Melderechtsrahmengesetz (MRRG) wurden im Jahr 2002 die Voraussetzungen für die Modernisierung des Meldewesens geschaffen. Unter anderem sieht das Gesetz die elektronische Datenübermittlung zwischen den Meldebehörden vor. Rückmeldungen dürfen ab dem 1. Januar 2007 nur noch elektronisch erfolgen. Das baden-württembergische Innenministerium hat aufgrund § 29a II Meldegesetz (MG) eine zentrale Stelle der Meldebehörden in Baden-Württemberg bestimmt, die Melderegisterauskünfte erteilt. Dieses Meldeportal nimmt seinen Betrieb ab 01.01.2007 auf.

D.h., dass Auskünfte über persönliche Daten über das Internet abgerufen werden können. Wer welche Daten erhält, regelt das Gesetz. Nach Angaben der Kommunalen Informationsverarbeitung Baden-Franken wurde die Onlineplattform für u.a. folgende Zielgruppen entworfen: Kommunen und Behörden, Organisationen und Verbände, Inkassounternehmen, Notare und Anwälte, Banken und Versicherungen, Versandhäuser und Handelsunternehmen, Auskunfteien und Adressanbieter, Private Interessenten und Kleinunternehmen.

Ein Widerspruchsrecht bekommen die Einwohner im § 32a II MG zugesprochen, sodass Melderegisterauskünfte an nicht öffentliche Stellen über dieses Meldeportal nicht automatisiert über das Internet erfolgen. Dieses Widerspruchsrecht gilt nicht für Melderegisterauskünfte, die von nicht öffentlichen Stellen auf sonstigem Anfrageweg (z.B. schriftlich) direkt an die Meldebehörde gestellt werden. Der Datenumfang der kostenpflichtigen Melderegisterauskunft an nicht öffentliche Stellen beschränkt sich auf Familien-, Vornamen und Anschriften.

Euer Widerspruch muss eure persönlichen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse, Unterschrift) enthalten. In welcher Form es an wen genau zu richten ist, müsst ihr bei eurer Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung erfragen. Der Widerspruch kann z.B. wie folgt lauten:

Widerspruch gegen die Erteilung von einfachen Melderegisterauskünften im Wege des automatisierten Abrufes über das Internet

Entsprechend § 32 a Abs. 2 des Meldegesetzes von Baden-Württemberg widerspreche ich der Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft im Wege des automatisierten Abrufs über das Internet.

§ 21 I MRRG
Personen, die nicht Betroffene sind, und anderen als den in § 18 Abs. 1 bezeichneten Stellen darf die Meldebehörde nur Auskunft über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften einzelner bestimmter Einwohner übermitteln (einfache Melderegisterauskunft). Dies gilt auch, wenn jemand Auskunft über Daten einer Vielzahl namentlich bezeichneter Einwohner begehrt.

Das Landesmeldegesetz Baden-Württemberg habe ich online nicht ausfindig machen können, allerdings kann es von dem der anderen Ländern und v.a. dem MRRG nicht weit abweichen. Den neuen § 32a (vgl §21 Ia Melderechtsrahmengesetz MRRG) habe ich in der LT Drucksache 13/5195 gefunden

§ 32 a Automatisierte Erteilung von Melderegisterauskünften

(1) Melderegisterauskünfte nach § 32 Abs. 1 können auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern, durch Datenübertragung oder im Wege des automatisierten Abrufs über das Internet erteilt werden, wenn
1. der Antrag in der amtlich vorgeschriebenen Form gestellt worden ist,
2. der Antragsteller den Betroffenen mit Vor- und Familiennamen sowie mindestens zwei weiteren der auf Grund von § 4 Abs. 1 gespeicherten Daten bezeichnet hat und
3. die Identität des Betroffenen durch einen automatisierten Abgleich der im Antrag angegebenen mit
den im Melderegister gespeicherten Daten des Betroffenen eindeutig festgestellt worden ist. Bei der Auskunftserteilung ist zu gewährleisten, dass dem allgemeinen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit getroffen werden, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der im Melderegister gespeicherten und an den Antragsteller übermittelten Daten gewährleisten. Die der Meldebehörde
überlassenen Datenträger oder übermittelten Daten sind nach Erledigung des Antrags unverzüglich zurückzugeben, zu löschen oder zu vernichten.

(2) Ein automatisierter Abruf über das Internet ist nicht zulässig, wenn der Betroffene dieser Form der Auskunftserteilung widersprochen hat. Auf dieses Recht hat die Meldebehörde spätestens einen Monat vor der Eröffnung des Zugangs zur automatisierten Erteilung von Melderegisterauskünften über das Internet durch öffentliche Bekanntmachung hinzuweisen. Die Meldebehörde weist ferner
1. einmal jährlich durch öffentliche Bekanntmachung und
2. bei der Anmeldung nach § 15 Abs. 1 auf dieses Recht hin.

(3) Der automatisierte Abruf über das Internet kann statt über den eigenen Zugang der Meldebehörde auch über das Meldeportal nach § 29 a Abs. 2 erfolgen. Das Meldeportal hat in diesem Fall insbesondere die Aufgabe,
1. die Anfragenden zu registrieren,
2. Auskunftsersuchen entgegenzunehmen und an Meldebehörden oder an Portale anderer Länder weiterzuleiten,
3. die Antworten entgegenzunehmen, zwischenzuspeichern und sie weiterzuleiten,
4. die Zahlung der Gebühren an die Meldebehörden sicherzustellen,
5. die Datensicherheit zu gewährleisten.

Beim Meldeportal dürfen die übermittelten Daten nur solange gespeichert werden, wie es für die Erfüllung der Aufgabe erforderlich ist.

Meinen Widerspruch reiche ich nun bei den Bürgerdiensten ein.

weiterführende Links
Meldeportal
Melderechtsrahmengesetz
Datenzentrale Ba-Wü
Kommunale Informationsverarbeitung Baden-Franken

Der Text erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Die Einträge dienen lediglich der Information, hier findet keine Rechtsberatung statt. Grundsätzlich muss bei rechtlichen Themen stets das Veröffentlichungsdatum hinsichtlich der Aktualität beachtet werden!

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