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Namenswahl bei der Verheiratung

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Verliebt, Verlobt, Geschieden.

Laut Angaben des statistischen Bundesamtes wurden im Jahr 2004 395.992 Ehen geschlossen und 213.691 geschieden, was einer Scheidungsrate von 53,9 % entspricht. Grund genug, sich vor der Verheiratung Gedanken über die Namenswahl zu machen. 😀

Euer Bildungshunger wird heute im Familienrecht gestillt. Wie sehen uns an, welche „Namen“ es gibt und wer wann wie welchen Namen in und nach der Ehe tragen darf. (Gruß an Silly 😀 ).

Der Geburtsname ist der Name, der zum Zeitpunkt der Erklärung gegenüber dem Standesbeamten in die Geburtsurkunde eines Ehegatten einzutragen ist (§ 1355 VI BGB).

Der Familienname ist der Ehename, also der Nachname, den sich die Ehegatten entschieden, gemeinsam in der Ehe zu tragen.

Begleitname: Gem. § 1355 IV kann derjenige Ehegatte, dessen Geburtsname nicht Ehename ist, durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten „seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen.“
Die Heiratswilligen müssen erklären, ob und welchen Ehenamen die führen wollen (§ 1355 BGB). Sie müssen seit dem Familiennamenrechtsgesetz (FamNamRG) vom 16.12.1993 keinen gemeinsamen Namen tragen, jeder kann seinen vor der Ehelichung geführten Namen weiter tragen (§ 1355 I 3). Kommt Nachwuchs, gilt es diesem einen Namen gem. § 1616 BGB zu geben. Wählt man keinen gemeinsamen Ehenamen, kann dies während der Ehe nachträglich gemacht werden.

§ 1355 II BGB lautet:
„Zum Ehenamen können die Ehegatten durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten den Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen der Frau oder des Mannes bestimmen.“

Das war nicht immer so, „früher“ durften nur die jeweiligen Geburtsnamen, nicht aber die Namen aus einer früheren Ehe erneut zum Ehenamen gewählt werden.

§ 1355 II alte Fassung lautet:
„Zum Ehenamen können die Ehegatten bei der Eheschließung durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten den Geburtsnamen des Mannes oder den Geburtsnamen der Frau bestimmen. Treffen sie keine Bestimmung, so ist Ehename der Geburtsname des Mannes. […]“

Wurde früher der Name des Mannes automatisch der Ehename, wenn die Ehegatten keine andere Bestimmung trafen, behalten heute die Ehegatten ihre jeweiligen Namen bei. Wir sehen, auch hier hat sich freilich in den letzten Jahren einiges getan. Diese oben genannte Änderung des 1355 II, dass auch ein aus einer geschiedenen Ehe „erworbener“ Name in eine neue Ehe zum Ehenamen bestimmt werden kann, beruht auf einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, 1 BvR 193/97 vom 18.2.2004), in dem es u.a. lautet:

Es ist mit Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG nicht vereinbar, dass nach § 1355 Abs. 2 BGB der durch frühere Eheschließung erworbene und geführte Name eines Ehegatten in dessen neuer Ehe nicht zum Ehenamen bestimmt werden kann.

Dies steht in vielen Lehrbüchern und Ratgebern noch falsch drin, hier also auch immer auf eine aktuelle Ausgabe achten.

Ist der Name des anderen Ehegatten der Ehename, so kann man diesen Namen nach der Scheidung beibehalten, oder ablegen und den Namen erneut annehmen, den man vor der Verheiratung trug, oder aber den Geburtsnamen dem Ehenamen voranstellen oder anfügen.

Ein gewählter Ehename bleibt in der Ehe bestehen. Ein gewählter Beiname kann nach § 1355 IV 4 BGB widerrufen werden, kann nach dem Widerruf aber nicht mehr erneut gewählt werden. Besteht der Ehename bereits aus mehreren Namen, darf kein Begleitname mehr hinzugefügt werden. Ebenso darf bei einem aus mehreren Namen bestehender Familienname nur einer Begleitname werden. (§ 1355 IV 2 u.3 BGB)

Stay blogged. 😎

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