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Relative Berechnungsmethode zur Preisminderung

Liebe Düsiblogleserinnen und Düsiblogleser,

wir erschließen uns hier immer mal wieder ein Bildungshäppchen, wozu ich euch auch nun wieder gerne einlade.
Heute geht es hauptsächlich um die Herleitung der Formel (zur relativen Berechnungsmethode) aus dem Gesetz, da dies nicht selten auf Unverständnis und zu Missverständnissen führt. Zudem wird die Thematik der Preisminderung kurz charakterisiert und in die Gesetzessystematik eingeordnet.

Wir befinden uns systematisch im deutschen Kaufrecht, genauer bei den Mängelansprüchen (Mängelhaftung), aus denen wir nun einen sehr kleinen, aber nicht unwichtigen, Part näher betrachten werden. Alle §§-Angaben beziehen sich auf das BGB, wenn nicht anders angegeben. Bei dieser Thematik handelt es sich um eine fundamentale Regelung, die immer wieder auftauchen kann und deren Grundidee verstanden werden soll.

Kurze Einleitung:
Zu den Hauptleistungspflichten beim Kaufvertrag gehören u.a. gem. § 433 Abs. 1 Satz 2 (im Folgenden nur noch diese Schreibweise: § 433 I 2) die Sach- und Rechtsmängelfreiheit: „Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.„. Aus dem Umkehrschluss der Formulierungen des § 434 ist herauszulesen, wann ein Mangel an einer Kaufsache vorliegt, worauf wir hier nicht weiter eingehen werden.

Der Käufer hat nun die in § 437 aufgelisteten Rechte beim Vorliegen einer mangelhaften Kaufsache. Der Vorrang des Nacherfüllungsanspruchs (Nachbesserung oder Lieferung einer mangelfreien Sache) ergibt aus der oben genannten Hauptleistungspflicht des Verkäufers.

Der Käufer kann vom Vertrag zurücktreten, oder nach § 441 den Preis mindern (§ 437 Nr. 2, 2. Var).

Preisminderung:
§ 441 Abs 3 Satz 1 lautet
Bei der Minderung ist der Kaufpreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde.

Lesen wir uns diesen Satz aufmerksam durch, so erkennen wir vier Variablen, mit denen wir eine „mathematische“ Gleichung aufstellen können.

Minderung
Kaufpreis
Wert ohne Mangel („Wert der Sache in mangelfreiem Zustand„)
Wert mit Mangel („wirklicher Wert„)

Die Gleichung am Gesetzestext entlang konstruiert lautet nun:
vereinbarter Kaufpreis : geminderter Kaufpreis (X) = Wert ohne Mangel : Wert mit Mangel. Diese Gleichung nach X aufgelöst, siehe Schaubild:

§ 441 Abs 3 Satz 2 lautet
Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.“ Schätzung gemäß § 287 ZPO.

Liegt ausnahmsweise ein Mitverschulden seitens des Käufers vor, so findet man keine explizite Regelung im Gesetz. Der Rechtsgedanke des § 254 ist hier maßgeblich (Gesetzesanalogie).

Der Gedanke „Iudex non calculat“ hierauf bezogen: tut er doch. Wenn er muss. Der Richter muss dies aber nicht sonderlich verbindlich, siehe § 319 I ZPO: „Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.

Wer sich die Formel einmal selbst aus dem Text erschlossen hat, brauch sie sich nicht auswendig merken, sondern kann sie sich immer wieder herleiten.

Ich hoffe der kleine Ausflug hat euch Spaß gemacht. 😉

Der Text erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Die Einträge dienen lediglich der Information, hier findet keine Rechtsberatung statt. Grundsätzlich muss bei rechtlichen Themen stets das Veröffentlichungsdatum hinsichtlich der Aktualität beachtet werden!

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