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Urteil: Superior Wein nun auch aus Deutschland

Weißweintrauben
„Superior“ schreibt sich zwar in portugiesischer, spanischer und deutscher Sprache identisch, verstößt deshalb aber auf einem deutschsprachigen Weinetikett eines deutschen Weines nicht gegen die europarechtlichen Vorschriften zum Schutz traditioneller Begriffe im Weinrecht.

Auf dem vom Kläger, dem Inhaber einer Weingutsverwaltung, verwendeten Etikett eines Weines befindet sich auf der Vorderseite unter anderem die Angabe „Superior“. Im Januar 2014 teilte ihm das Landesuntersuchungsamt Rheinland-Pfalz mit, der Begriff „Superior“ sei für bestimmte Weine aus Portugal und Spanien geschützt und dürfe deshalb in Deutschland nicht verwendet werden. Diese Auffassung wurde von der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier auf Nachfrage des Klägers bestätigt. Der dagegen erhobenen Klage gab das Verwaltungsgericht Trier statt. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung und wies die Berufung des beklagten Landes zurück.

Die vom Beklagten beanstandete Verwendung der Bezeichnung „Superior“ verstoße nicht gegen die europarechtlichen Vorschriften zum Schutz traditioneller Begriffe im Weinrecht. Der traditionelle Begriff „Superior“ sei danach nur in portugiesischer und spanischer Sprache für Wein geschützt. Hier verwende der Kläger das Wort „Superior“, auch wenn es in der Schreibweise dem in portugiesischer und spanischer Sprache geschützten Begriff entspreche, jedoch für einen deutschen Wein in deutscher Sprache. Denn das Etikett sei insgesamt in deutscher Sprache beschriftet. Die umstrittene Angabe sei auch nicht falsch oder irreführend. Es sei insbesondere nicht zu erwarten, dass durch die Angabe „Superior“ bei einem Durchschnittsverbraucher der Irrtum erregt werde, der Wein erfülle die Verwendungsvoraussetzungen für die spanischen oder portugiesischen „Superior“-Weine.

Eine inhaltsgleiche Entscheidung traf das Oberverwaltungsgericht zur Verwendung des Begriffs „ANGEL’S RESERVE“ auf einem vollständig englischsprachigen Etikett. Auch hierbei handele es sich nicht um die Verwendung des für Österreich allein in deutscher Sprache geschützten traditionellen Begriffs „Reserve“.

PM OVG Koblenz, 25/20015
Urteile vom 10. September 2015, Aktenzeichen: 8 A 10345/15.OVG und 8 A 10799/15.OVG

Weiterführende Links

Portugal: Superior als a) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) b) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)
Spanien: Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

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Euer Matthias Düsi