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Anbau von Tafeltrauben und das Weinrecht

Tafeltrauben
Foto: „Table grapes on white“. Licensed under GNU Free Documentation License 1.2 via Wikimedia Commons

Sie hat es geschafft! Sie ist emanzipiert! Fast.

Seit 14 Jahren dürfen in Deutschland Tafeltrauben angebaut werden1. Wahnsinn, oder? Bei Weintrauben (Keltertraubensorten) ist dies noch immer nicht so. Nach europäischem Recht ist die Neuanpflanzung von klassifizierten Keltertraubensorten nämlich verboten. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung, die nur in wenigen bestimmten Ausnahmen erteilt werden darf beziehungsweise wird siehe ausführlich hier: Stichwort: Repflanzungsverbot.

Rechtliche Grundlage des Anbaus von Tafeltrauben

Tafeltrauben können seit dem 1. Juli 2000 auch außerhalb von Weinbauflächen und ohne Pflanzrechte angebaut werden. Es bestehen keine Vermarktungskontingente.

Angebaut werden dürfen nur Tafeltraubensorten, also keine Keltertraubensorten. Aus den Tafeltrauben dürfen keine Weinerzeugnisse, die unter das Weinrecht fallen, wie Wein oder Federweißer, hergestellt werden.

Wer Tafeltrauben gewerbsmäßig anpflanzt muss dies seiner jeweils zuständigen Weinbaubehörde melden. In der Regel sind zur Anmeldung unter anderem Angaben zum Grundstück, dem Pflanzjahr, der gepflanzten Sorte, zur Gesamtfläche und so weiter notwendig.

Stay blogged. 😎

Euer Matthias Düsi

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1 Mit Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 2789/1999 der Kommission vom 22. Dezember 1999 zur Festsetzung der Vermarktungsnorm für Tafeltrauben fallen Tafeltrauben nicht mehr unter die gemeinsame Weinmarktordnung. Somit bedarf es für Neuanlagen keine Pflanzrechte mehr (für den gewerblichen Anbau).

Der Text erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Die Einträge dienen lediglich der Information, hier findet keine Rechtsberatung statt. Grundsätzlich muss bei rechtlichen Themen stets das Veröffentlichungsdatum hinsichtlich der Aktualität beachtet werden!