Was haben Strafgefangene und Baden-Württembergs Schüler gemeinsam? Eingeschränkte Grundrechte!
§ 117 Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG) lautet:
Das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit ( Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.
Nahezu gleichlautende Vorschriften finden wir zum Beispiel auch im § 38 Bundeskriminalamtgesetz, § 70 Bundespolizeigesetz und § 106 Aufenthaltsgesetz.
Warum gibt es den § 117 SchG?
Wegen des Artikels 19 I des Grundgesetzes:
Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
Welche Grundrechte werden eingeschränkt?
Eine mögliche Grundrechtseinschränkung kann aufgrund §§ 74 III, 82 II + III, 91 SchG gegeben sein.
Auch in Schulgesetzen anderer Länder finden wir ähnliche Regelungen.
Stay blogged. 😎
Euer Matthias