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EuGH prüft, was „Weingut“ bzw. „Gutsabfüllung“ heißt

Das oberste rechtsprechende Organ der Europäischen Union, der Europäische Gerichtshof, bekam von Bundesverwaltungsgericht zur Vorabentscheidung die Frage vorgelegt, wann eine Gutsabfüllung eine Gutsabfüllung ist.

Die Frage, ob die Weinbereitung – den Anforderungen des Art. 54 Abs. 1 Unterabs. 2 i.V.m. Anhang VI der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 für die Bezeichnung „Weingut“ entsprechend – „vollständig in diesem Betrieb erfolgt“, wenn der namensgebende Weinbaubetrieb den Wein aus Trauben von Rebflächen gepachteter Weinberge in einem vom Bewirtschafter für 24 Stunden angemieteten Kelterhaus keltern lässt, bedarf einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union.

BVerwG, Beschluss vom 10.03.2022 – 3 C 5.21 –

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Dein Matthias Düsi