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Weinbezeichnungsrecht: Lagenname als Herkunftsangabe für einen Qualitätswein

Wein Düsiblog

Weinbezeichnungsrecht: Lagennamen, Herkunftsangaben, Etikettierung von Qualitätswein b.A.

Der VGH München entschied am 11.05.2017 begrüßenswert, dass es nicht irreführend ist, allein den Namen der Lage eines Qualitätsweins auf dem Vorderetikett abzubilden, wenn auf einem Etikett auf der Flaschenrückseite dem Namen der Lage der Gemeindename oder der Name des Ortsteils hinzugefügt ist und hob damit eine Entscheidung des VG Würzburg auf.

Auf dem „Vorderetikett“ wurde der Lagennamen angegeben, ohne diesen mit dem Namen der Gemeinde bzw. des Ortsteils (gem. Weinbergrolle) zu ergänzen. Genau geht es um die Bestimmung des § 39 Abs. 1 Nr. 2 WeinV:

„Wird zur Bezeichnung eines Qualitätsweines[…] b.A. der Name
[..]
einer Lage oder einer kleineren geografischen Einheit gemäß § 23 Absatz 1 des Weingesetzes verwendet, ist diesem der Name der Gemeinde oder des Ortsteils hinzuzufügen.“

VGH München, Urteil v. 11.05.2017 “ 20 B 16.203

Stay blogged. 😎

Euer Matthias Düsi