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Rücknahme von amtlichen Prüfungsnummern für Weine ist rechtmäßig

Weiße Reben

Mit Rübenzucker angereicherte Prädikatswein, unrichtige Angaben im Weinbuch und beim AP Antrag, unstimmiger Shikimisäuregehalt und Vanillin. Ein Weinrechtskrimi an der Mosel.

Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat die Klage eines Winzers, der sich gegen die Rücknahme von amtlichen Prüfungsnummern für vier seiner Weine gewandt hat, abgewiesen.

Der Kläger ist Inhaber eines Weingutes, stellt Weine her und vertreibt diese. Er beantragte für vier seiner Weine amtliche Prüfungsnummern. Diese wurden ihm seitens der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz erteilt. Nach einer Begutachtung beanstandete das Landesuntersuchungsamt die betreffenden Weine. Daraufhin nahm die Landwirtschaftskammer die amtlichen Prüfungsnummern der vier Weine nach vorheriger Anhörung des Klägers zurück. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht.

Zur Begründung des klageabweisenden Urteils führten die Richter der 2. Kammer aus, die Rücknahme der erteilten amtlichen Prüfungsnummern sei rechtmäßig erfolgt. Bei drei Weinen sei jeweils nachträglich ein Umstand bekannt geworden, der der Erteilung einer Prüfungsnummer entgegengestanden hätte. So sei im Hinblick auf einen Wein eine unzulässige Aromatisierung mit Vanillin festgestellt worden. Zwei weitere Weine seien in unzulässiger Weise unter Verwendung von aus Zuckerrüben gewonnener Saccharose hergestellt worden. Dies folge aus den Überprüfungen des Landesuntersuchungsamtes. Die Untersuchungsergebnisse widerlegten den Vortrag des Klägers, der in einem Wein festgestellte Vanillingehalt beruhe auf der Verwendung von bestimmten Holzfässern bzw. der vorübergehenden Hinzufügung von Holzchips. Soweit der Kläger den bei zwei weiteren Weinen festgestellten Gehalt von Saccharose mit Besonderheiten des in dem Most enthaltenen Zuckeranteils bzw. mit einer eventuellen „Verschleppung“ zwischen verschiedenen Produkten zu erklären versucht habe, stehe dem der chemisch-analytische Nachweis von traubenfremdem Zucker entgegen. Hinsichtlich des vierten im Streit stehenden Weines habe der Kläger in der Weinbuchführung und im Antrag auf Erteilung einer amtlichen Prüfungsnummer unrichtige Angaben gemacht. Der vom Landesuntersuchungsamt ermittelte Gesamtalkoholgehalt sei auch nach den vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben, die Mostwaage sei fehlerhaft gewesen bzw. er habe verschiedene Hefen bzw. einen Nährstoff zugesetzt, nicht erklärbar.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Pressemitteilung des VG Trier, Urteil vom 18. Mai 2017 – 2 K 5764/16.TR –

Stay blogged. 😎

Euer Matthias Düsi

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