Die 6. Strafkammer des Landgerichts Bad Kreuznach (Wein-und Lebensmittelstrafkammer) hat das Verfahren gegen einen 59 Jahre alten Winzer aus …/Rheinhessen wegen Verstoßes gegen weinrechtliche Vorschriften und Betruges gemäß § 206a StPO eingestellt. Die Kammer ist “ fachärztlich beraten “ zu dem Ergebnis gelangt, dass der Angeklagte aufgrund seines schlechten Gesundheitszustandes mittlerweile dauerhaft verhandlungsunfähig ist und deshalb ein Verfahrenshindernis besteht. Nachdem die Staatsanwaltschaft Bad Kreuznach nunmehr auf Rechtsmittel gegen die Einstellung des Verfahrens verzichtet hat, ist diese rechtskräftig. Das Verfahren ist beendet.
§ 206a StPO lautet:
(1) Stellt sich nach Eröffnung des Hauptverfahrens ein Verfahrenshindernis heraus, so kann das Gericht außerhalb der Hauptverhandlung das Verfahren durch Beschluß einstellen.
(2) Der Beschluß ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar.
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Euer Matthias Düsi