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Keine steuerliche Abschreibung von Wiederbepflanzungsrechten im Weinbau

Deutscher Wein
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz stellte mit Urteil vom 19. Mai 2015, Aktenzeichen 5 K 2429/12, fest, dass Wiederbepflanzungsrechte nicht absetzbar seien. Ein eine Abschreibung rechtfertigender Werteverschleiß scheide aus. Einkommensteuerlich sind Wiederbepflanzungsrechten im Weinbau als immaterielle Wirtschaftsgüter einzuordnen.

Aus dem Urteil: „Immaterielle Wirtschaftsgüter sind nur dann abnutzbar, wenn ihre Nutzbarkeit unter rechtlichen oder unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zeitlich begrenzt ist (vgl. BFH-Urteile vom 19.10.2006 III R 6/05, BStBl II 2007, 301; Kulosa in Schmidt, EStG, 34. Auflage 2015, Rz 29 zu § 7, Stobbe in Herrmann/Heuer/Raupach, Kommentar, EStG § 6 Anm. 723). Eine rechtliche Nutzungsbegrenzung besteht beispielsweise für Nutzungsrechte, die auf Lebenszeit einer Person eingeräumt werden (vgl. hierzu etwa BFH-Urteil vom 11.12.1987 (III R 188/81, BStBl II 1988, 493). Eine derartige Nutzungsbegrenzung liegt im Streitfall nicht vor, denn das weinbauliche Wiederbepflanzungsrecht hängt nicht von der Lebensdauer einer Person ab. Das in Rede stehende Wiederbepflanzungsrecht ist auch sonst nicht zeitlich befristet. Vielmehr kann es zeitlich unbegrenzt ausgeübt werden […]

Revision

Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache ist die Revision zugelassen. Der BFH (IV R 32/15)) hat sich nun mit den Fragen zu beschäftigen, ob Wiederbepflanzungsrechte im Weinbau als abnutzbare immaterielle Wirtschaftsgüter zu bewerten sind und welche Nutzungsdauer der AfA anzulegen ist.

Stay blogged. 😎

Euer Matthias Düsi

Der Text erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Die Einträge dienen lediglich der Information, hier findet keine Rechtsberatung statt. Grundsätzlich muss bei rechtlichen Themen stets das Veröffentlichungsdatum hinsichtlich der Aktualität beachtet werden!

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