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Vergnügungssteuer für Tantra-Ganzkörpermassage

Vergnügungssteuer für Tantra-Ganzkörpermassage ist rechtmäßig.

„Das Angebot von Tantra-Massagen als Ganzkörpermassagen unter Einbeziehung des Intimbereichs in einem Massage-Studio ist eine „gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen“ im Sinne der Vergnügungssteuersatzung der Landeshauptstadt Stuttgart (Beklagte). Das hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) mit einem den Beteiligten jetzt zugestellten Urteil auf Grund mündlicher Verhandlung vom 3. Juli 2014 entschieden. Damit hatte die Berufung der Inhaberin eines Stuttgarter Massage-Studios (Klägerin) gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart keinen Erfolg.“

Quelle: Pressemitteilung des VGH vom 21.07.2014

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Euer Matthias Düsi