Damatische Videoaufnahmen von Gerichtsverhandlungen, in denen sich die Akteure gekonnt in Szene setzen, hat jeder schon im Fernsehen gesehen. Aufnahmen aus deutschen Gerichtssälen sind das allerdings nicht. Dies lässt das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) nicht zu.
§ 169 GVG schreibt zwar den Öffentlichkeitsgrundsatz von Verhandlungen im Satz 1 fest, Satz 2 verbietet allerdings Ton- und Filmaufnahmen:
§ 169 GVG
Die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht einschließlich der Verkündung der Urteile und Beschlüsse ist öffentlich. Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder Veröffentlichung ihres Inhalts sind unzulässig.
Daraus leitet sich ab, dass nichttechnische Aufzeichnungen, wie Zeichnen, erlaubt sind, sofern dem im Einzelfall sitzungspolizeilich nichts entgegen steht.
Gerichtszeichner aus Mannheim
Gerne lese ich Martin Burkhardts Blog, der dort seine Gerichtszeichnungen veröffentlicht.
Stay blogged. 😎
Euer Matthias