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Gehorsamsparagraph. Dem Manne steht die Entscheidung zu.

Dem Manne steht die Entscheidung in allen das gemeinschaftliche eheliche Leben betreffenden Angelegenheiten zu; er bestimmt insbesondere Wohnort und Wohnung. Die Frau ist nicht verpflichtet, der Entscheidung des Mannes Folge zu leisten, wenn sich die Entscheidung als Mißbrauch seines Rechts darstellt.

So lautete der § 1354 BGB, der Gehorsamsparagraph genannt wird. Demnach hatte der Mann das Entscheidungsrecht und sofern dieses nicht mißbräuchlich ausgeübt wurde, oblag der Frau eine Folgepflicht. Ein gesetzlich festgelegtes geschlechtsspezifisches Entscheidungsrecht.

§ 1354 war mit Art 3 Abs 2 GG (Gleichberechtigungsgebot im Grundgesetz) nicht vereinzubaren. Der Gehorsamsparagraph wurde durch Art 1 Nr 5 des Gleichberechtigungsgesetzes vom 18. 6. 1957 ersatzlos gestrichen. 1957!

Heute dürfen Eheleute gemeinschaftlich im Sinne des § 1353 BGB leben und entscheiden. 😉

Stay blogged. 😎

Euer Matthias

Der Text erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Die Einträge dienen lediglich der Information, hier findet keine Rechtsberatung statt. Grundsätzlich muss bei rechtlichen Themen stets das Veröffentlichungsdatum hinsichtlich der Aktualität beachtet werden!

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