Dem Manne steht die Entscheidung in allen das gemeinschaftliche eheliche Leben betreffenden Angelegenheiten zu; er bestimmt insbesondere Wohnort und Wohnung. Die Frau ist nicht verpflichtet, der Entscheidung des Mannes Folge zu leisten, wenn sich die Entscheidung als Mißbrauch seines Rechts darstellt.
So lautete der § 1354 BGB, der Gehorsamsparagraph genannt wird. Demnach hatte der Mann das Entscheidungsrecht und sofern dieses nicht mißbräuchlich ausgeübt wurde, oblag der Frau eine Folgepflicht. Ein gesetzlich festgelegtes geschlechtsspezifisches Entscheidungsrecht.
§ 1354 war mit Art 3 Abs 2 GG (Gleichberechtigungsgebot im Grundgesetz) nicht vereinzubaren. Der Gehorsamsparagraph wurde durch Art 1 Nr 5 des Gleichberechtigungsgesetzes vom 18. 6. 1957 ersatzlos gestrichen. 1957!
Heute dürfen Eheleute gemeinschaftlich im Sinne des § 1353 BGB leben und entscheiden. 😉
Stay blogged. 😎
Euer Matthias
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