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Rechtliche Grundlage des Radfahrens im Wald

Singletrail Jeder darf Wald zum Zwecke der Erholung betreten. So und so ähnlich ist das private Recht der Waldnutzung (Betretensrecht) im Waldgesetz des Bundes und der Länder verfasst (vgl. § 37 I 1 LWaldG BW). Nach Angaben der Forstlichen Versuchs- und Forschungsanstalt Baden-Württemberg besuchen in Baden-Württemberg über 6 Mio. Menschen einmal wöchentlich den Wald, um sich zu erholen. (Subjektive) Erholungskonflikte scheinen vorprogrammiert zu sein.

Darf man im Wald Radfahren?

Ja.

In Baden-Württemberg ist das Radfahren im Wald nur auf Straßen und hierfür geeigneten Wegen gestattet. Auf Fußgänger ist Rücksicht zu nehmen. Nicht gestattet ist das Radfahren auf Wegen unter 2 m Breite sowie auf Sport- und Lehrpfaden, wobei die Forstbehörde Ausnahmen zulassen kann.

Gibt es Ausnahmen von der < 2m Regel?

Ja.

Die Forstverwaltung geht auf sportliche Trends und touristische Angebote ein. Beispielsweise sind auf der Internetseite des Naturparks Schwarzwald spezielle Fahrrad/Mountainbike Routen aufgeführt.

Erholungswaldstudie Wandern/Mountainbiken

Unter der Überschrift „Wandern mit/und/oder Mountainbikern“ veröffentlichte Prof. Ulrich Schraml 2013 eine „Erholungswaldstudie. Leider konnte ich diese online nicht finden. Hier allerdings eine Präsentation dazu, die im Rahmen eines Pressegesprächs vorgetragen wurde.

Stay blogged. 😎

Euer Matthias

Artikelfoto: Daniel Plunkett / Wikipedia

Dies ist ein Artikel aus der Reihe „Recht im Alltag„, die in kurzen Aufsätzen die rechtliche Problemstellung von Alltäglichem aufzeigt. Also von dem, womit sich Juristen so beschäftigen.

Alle rechtlichen online Aufsätze finden Sie in der Rubrik „Alles was Recht ist„.

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Der Text erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Die Einträge dienen lediglich der Information, hier findet keine Rechtsberatung statt. Grundsätzlich muss bei rechtlichen Themen stets das Veröffentlichungsdatum hinsichtlich der Aktualität beachtet werden!