Jeder darf Wald zum Zwecke der Erholung betreten. So und so ähnlich ist das private Recht der Waldnutzung (Betretensrecht) im Waldgesetz des Bundes und der Länder verfasst (vgl. § 37 I 1 LWaldG BW). Nach Angaben der Forstlichen Versuchs- und Forschungsanstalt Baden-Württemberg besuchen in Baden-Württemberg über 6 Mio. Menschen einmal wöchentlich den Wald, um sich zu erholen. (Subjektive) Erholungskonflikte scheinen vorprogrammiert zu sein.
Darf man im Wald Radfahren?
Ja.
In Baden-Württemberg ist das Radfahren im Wald nur auf Straßen und hierfür geeigneten Wegen gestattet. Auf Fußgänger ist Rücksicht zu nehmen. Nicht gestattet ist das Radfahren auf Wegen unter 2 m Breite sowie auf Sport- und Lehrpfaden, wobei die Forstbehörde Ausnahmen zulassen kann.
Gibt es Ausnahmen von der < 2m Regel?
Ja.
Die Forstverwaltung geht auf sportliche Trends und touristische Angebote ein. Beispielsweise sind auf der Internetseite des Naturparks Schwarzwald spezielle Fahrrad/Mountainbike Routen aufgeführt.
Erholungswaldstudie Wandern/Mountainbiken
Unter der Überschrift „Wandern mit/und/oder Mountainbikern“ veröffentlichte Prof. Ulrich Schraml 2013 eine „Erholungswaldstudie. Leider konnte ich diese online nicht finden. Hier allerdings eine Präsentation dazu, die im Rahmen eines Pressegesprächs vorgetragen wurde.
Stay blogged. 😎
Euer Matthias
Artikelfoto: Daniel Plunkett / Wikipedia
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