§ 1591 BGB mit der amtlichen Überschrift „Mutterschaft“, lautet:
„Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat.„
Diese Vorschrift mag zunächst banal klingen, legt sie doch die rechtliche Mutterschaft und Verwandtschaft, den Personenstand, des Kindes fest.
Als das Bürgerliche Gesetzbuch 1900 in Kraft trat, war nicht anzuzweifeln, dass die Gebärende auch rechtliche Mutter des Kindes ist. Der lateinische Rechtssatz „Mater semper certa est“ (die Mutter ist immer sicher) kommt zum Beispiel dank „neuerer“ Forftpflanungsmedizin stark ins Schwanken. Fallen beispielsweise genetische Abstammung und Gebärende auseinander ist mit § 1591 BGB (seit 1.7.1998) klar gestellt, dass die Frau, die das Kind geboren hat, die gesetzliche Mutter ist. Kraft Gesetz. Es bedarf keiner weiteren Willenserklärung.
Allein dieses kurze Beispiel zeigt, dass die Klarstellung des § 1591 BGB nicht so banal ist.
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Euer Matthias Düsi
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