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Ein verheirateter weiblicher Beamter ist zu entlassen, wenn seine Versorgung gesichert erscheint.

§ 63 Abs. 1 Satz 1 des Deutschen Beamtengesetzes (DBG) vom 26. Januar 1937, RGBl. I S. 39 lautete:

„Ein verheirateter weiblicher Beamter ist zu entlassen, wenn er es beantragt oder wenn seine wirtschaftliche Versorgung nach der Höhe des Familieneinkommens dauernd gesichert erscheint.“

Diese Zölibatsklausel im Beamtenverhältnis wurde am 17. Mai 1950 großzügig entschärft1. § 63 Abs. 1 des Deutschen Beamtengesetzes wurde wie folg geändert:

„Ein weiblicher Beamter2 kann, wenn er sich verehelicht, entlassen werden. Er ist zu entlassen, wenn er es beantragt. Er darf ohne Antrag nur entlassen werden, wenn seine wirtschaftliche Versorgung nach der Höhe des Familieneinkommens dauernd gesichert erscheint; die wirtschalftliche Versorgung gilt als dauernd gesichert, wenn der Ehemann in einem Beamtenverhältnis steht, mit dem ein Anspruch auf Ruhegehalt verbunden ist.“3

Dieses Bundesgesetz ist im Kontext des Verhältnisses der gesellschaftlichen und (zivil-)rechtlichen Stellung der Frauen in den Nachkriegsjahren speziell sowie allgemein aus heutiger Sicht, für meine Generation, nicht nachvollziehbar und liest sich zeitlich nicht so nah, als stammte dies (fast noch) aus der Zeit unserer Eltern.

Stay blogged. 😎

Euer Matthias

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1 § 3 Nr. 10 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechtsverhältnisses der im Dienst des Bundes stehenden Personen vom 17.5.1950, BGBl. S. 207 f.
2 Im aktuell gültigen Nachfolgegesetz, dem Bundesbeamtengesetz (BBG) ist von „Beamtinnen und Beamten“ die Sprache.
3 Interessantes Urteil: BVerfG Beschluß vom 01.06.1965, 2 BvR 616/63

Der Text erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Die Einträge dienen lediglich der Information, hier findet keine Rechtsberatung statt. Grundsätzlich muss bei rechtlichen Themen stets das Veröffentlichungsdatum hinsichtlich der Aktualität beachtet werden!

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