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Akkubeleuchtung, Batteriebeleuchtung für Fahrräder?

FahrradbeleuchtungWer sein Fahrrad mit batterie- oder akkubetriebener Beleuchtung ausstattet, bewegt sich bisher bußgeldbewährt auf deutschen Straßen. Nach wie vor muss die Beleuchtung nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung von einem Dynamo betrieben werden. Wer an ältere Dynamos mit fahrdynamisch wirksamen Leistungsschwankunen und an moderne und sehr helle LED-Leuchten denkt wird sicher wenig Verständnis für diese in der Praxis überholte Vorschrift haben.

Genauer geht es um die 48. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften, im Rahmen derer unter anderem die Bestimmungen über lichttechnische Einrichtungen an Fahrrädern modernisiert werden sollen.

Wie lauten die aktuellen Bestimmungen über lichttechnische Einrichtungen an Fahrrädern?

Unter anderem:

§ 67 StVZO Abs. 1 S. 1: „Fahrräder müssen für den Betrieb des Scheinwerfers und der Schlussleuchte mit einer Lichtmaschine ausgerüstet sein, deren Nennleistung mindestens 3 W und deren Nennspannung 6 V beträgt (Fahrbeleuchtung).“

Für Rennräder, deren Gewicht nicht mehr als 11 kg beträgt, besteht jetzt bereits keine Dynamo Pflicht; § 67 StVZO Abs. 11.

Wie sieht der aktuelle Änderungsvorschlag aus?

Hier könnt Ihr den Beratungsvorgang des Bundesrates einsehen.

Die aktuelle Neufassung des § 67 StVZO Abs. 1 soll lauten:
„Fahrräder müssen für den Betrieb des Scheinwerfers und der Schlussleuchte mit einer Lichtmaschine, deren Nennleistung mindestens 3 W und deren Nennspannung 6 V beträgt oder einer Batterie mit einer Nennspannung von 6 V (Batterie-Dauerbeleuchtung) oder einem wiederaufladbaren Energiespeicher als Energiequelle ausgerüstet sein. Abweichend von Absatz 9 müssen Scheinwerfer und Schlussleuchten nicht zusammen einschaltbar sein.“

Es soll zusätzlich zum Betrieb des Scheinwerfers und der Schlussleuchte mit einer Lichtmaschine (Dynamo) eine Wahlfreiheit erlassen werden, dass stattdessen auch der Betrieb mit Batterien oder mit einem wiederaufladbaren Energiespeicher zulässig sein soll.

Der vorangegangene Vorschlag enthielt noch den Satz „Über eine Anzeige muss dem Fahrer die Kapazität sinnfällig angezeigt werden“, der vom Tisch zu sein scheint.

Wie wird es weiter gehen?

Der Vorschlag geht nun an die Bundesregierung, wir dürfen gespannt sein.

Stay blogged. 😎

Euer Matthias

Foto: Nutzer Stahlkocher auf Wikipedia

Der Text erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Die Einträge dienen lediglich der Information, hier findet keine Rechtsberatung statt. Grundsätzlich muss bei rechtlichen Themen stets das Veröffentlichungsdatum hinsichtlich der Aktualität beachtet werden!