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Kein Federweißer aus Tafeltrauben/Zierreben

Da es gut zu unserem Thema „Pflanzungsrechte„, gestern auf dem Vinocamp, passt, die aktuelle Meldunge des VG Trier. Die Keltertrauben und Tafeltrauben sprach ich gestern auch an.

Für Erzeugnisse aus Tafeltrauben/Zierreben dürfen die Begriffe „teilweise gegorener Traubenmost“ bzw. „Federweißer“ nicht verwandt werden, weil die einschlägigen europarechtlichen Vorschriften des Weinrechts die Verwendung dieser Begriffe nur für Erzeugnisse vorsehen, die aus klassifizierten Keltertrauben hergestellt worden sind. Dies hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 29. Februar 2012 entschieden.Mit dem Urteil hat das Gericht die gegen das Land in Gestalt der ADD Trier gerichtete Klage einer in Rheinhessen ansässigen Firma abgewiesen, die zur Begründung ihrer Klage die Auffassung vertreten hat, dass die Gewinnung und Vermarktung von teilweise gegorenem Traubenmost aus Tafeltrauben/Zierreben zulässig sei, weil die weinrechtlichen Vorschriften auf ein derartiges Erzeugnis nicht anwendbar seien, da gerade keine Keltertrauben verwendet würden.

Die Richter der 5. Kammer schlossen sich dieser Argumentation indes nicht an, sondern zeigten demgegenüber auf, dass aus Tafeltrauben/Zierreben gewonnene gegorene Erzeugnisse dem Weinsektor zuzuordnen seien und sich deshalb an den diesbezüglichen nationalen und europarechtlichen Vorschriften messen lassen müssten. Nach diesen Vorschriften seien die Begriffe „teilweiser gegorener Traubenmost“ bzw. „Federweißer“ jedoch nur für aus Keltertrauben gewonnene Erzeugnisse vorgesehen.

Ausdrücklich offen gelassen wurde die Frage, ob es zulässig ist, teilweise gegorenen Most aus Tafeltrauben/Zierreben unter anderen, nicht dem Weinrecht sondern dem allgemeinen Lebensmittelrecht unterfallenden Bezeichnungen herzustellen und zu vermarkten, da diese Frage zwischen diesen Beteiligten nicht streitgegenständlich sein könne und eine entsprechende Klage gegen die für das Lebensmittelrecht zuständigen Behörden geführt werden müsse.

Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb eines Monats die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.

VG Trier, Urteil vom 29. Februar 2012 “ 5 K 1333/11.TR –

PM des VG Trier

Stay blogged. 😎

Euer Matthias

Der Text erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Die Einträge dienen lediglich der Information, hier findet keine Rechtsberatung statt. Grundsätzlich muss bei rechtlichen Themen stets das Veröffentlichungsdatum hinsichtlich der Aktualität beachtet werden!

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