Auf die Schnelle und in Kürze.
Rechtlich geht die Verwandtschaft über die Blutslinie hinaus. Dies zum Beispiel durch Adoption oder durch Schwägerschaft (Affinität). Die Schwägerschaft vermittelt die Verwandtschaft.
(1) Die Verwandten eines Ehegatten sind mit dem anderen Ehegatten verschwägert. Die Linie und der Grad der Schwägerschaft bestimmen sich nach der Linie und dem Grad der sie vermittelnden Verwandtschaft.
(2) Die Schwägerschaft dauert fort, auch wenn die Ehe, durch die sie begründet wurde, aufgelöst ist.
Wer ist mit wem verschwägert?
Die Ehefrau ist zum Beispiel mit den Geschwistern und Eltern des Ehemannes verschwägert. Stiefeltern und Stiefkinder werden ebenfalls verschwägert.
Wer ist mit wem NICHT verwandt bzw. verschwägert?
Die Ehepartner sind übrigens weder verwandt, noch verschwägert. Ebenso nicht die Verwandten der Ehefrau mit den Verwandten des Ehemannes.
Eine „Schwippschwägerschaft“ gibt es nicht.
Zeugnisverweigerung
Gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO und § 383 Abs. 1 Nr. 3 ZPO sind Verschwägerte zur Verweigerung der Aussage berechtigt.
Alte Sitten
Weiterführende Links
Beispiele zu Verwandtschaft und Schwägerschaft auf Slideshare
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Euer Matthias