Die offenbare Unrichtigkeit des Protokolls war zwar nach Hinweis von Amts wegen gemäß § 164 ZPO zu berichtigen, aber es gibt ja ein „berichtigt“ und ein „berichtigt“…Stay blogged. 😎
Euer Matthias
Die offenbare Unrichtigkeit des Protokolls war zwar nach Hinweis von Amts wegen gemäß § 164 ZPO zu berichtigen, aber es gibt ja ein „berichtigt“ und ein „berichtigt“…Stay blogged. 😎
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