Wer emsig im Vorjahr seinen Urlaub sparte, bekommt von wohlwollenden Kollegen Angebote wie „Dann gib doch mir deinen Urlaub…“. Geht das? Kann ich meinen Urlaub auf einen Kollegen übertragen?
Sehen wir uns in einem allgemeinen Kurzumriss die Rechtsnatur des Erholungsurlaubes etwas näher an.1
Was ist Urlaub?
Urlaub im arbeitsrechtlichen Sinne ist die dem Arbeitnehmer zum Zweck der Erholung gewährte Freistellung von der Arbeitspflicht unter Fortzahlung der Arbeitsvergütung.2
§ 1 BUrlG
Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.
Wozu dient der Erholungsurlaub?
Wie der Name „Erholungsurlaub“ (§ 1 BUrlG a. E.) verrät, dient die Arbeitsbefreiung der Erholung und Regenerierung der Gesundheit und Arbeitskraft. Dies wird weiter im § 8 BUrlG deutlich, nach welchem der Arbeitnehmer eine dem Erholungszweck widersprechende Erwerbstätigkeit nicht ausüben darf.
§ 8 BUrlG
Während des Urlaubs darf der Arbeitnehmer keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten.
Wie viel Urlaub steht mir zu?
Der gesetzliche, zugunsten des Arbeitnehmers abdingbare, Mindestumfang beträgt, ausgenommen sind besondere Personengruppen (vgl. FN 1), 24 Werktage, § 3 BUrlG. Werktage im Sinne des BUrlG sind alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder Feiertage sind. Das BUrlG geht hier also von einer Sechs-Tage-Woche aus. Liegt dem Arbeitsverhältnis eine Fünf-Tage-Woche zugrunde, muss entsprechend umgerechnet werden. (Auf Einzelheiten wird hier, wie erwähnt, nicht eingegangen.)
§ 3 BUrlG
(1) Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage.
(2) Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind.
Kann ich meinen Urlaub abgeben?
Die Arbeitspflicht ist gem. § 613 BGB grundsätzlich höchstpersönlich, der Urlaubsanpruch ist ebenso höchstpersönlicher Natur. Das heißt, dass der Anspruch nicht abgetreten (§ 398 BGB), gepfändet (§ 851 I ZPO) oder vererbt werden kann. Dies ist zum Teil nicht unstrittig, im Ergebnis kann allerdings auch z. B. eine Abtretung für den Zessionar keinen zusätzlichen Urlaubsanspruch gegen den Arbeitgeber begründen, sondern er könnte lediglich den Anspruch der Erfüllung der fälligen Schuld, d. h. die Arbeitsbefreiung des Abtretenden, verlangen.
Stay blogged. 😎
Euer Matthias
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1 Gem. den Vorschriften des Mindesturlaubsgesetzes für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz, kurz: BUrlG), von welchem abgewichen werden kann bzw. unter Außerachtlassung spezieller Personengruppen wie z. B. Jugendliche, für die § 19 JArbSchG und Seeleute, für die die §§ 53 SeemG ff. gelten, etc.
2 Matissek in Spiegelhalter: Arbeitsrechtslexikon Nr. 361 S. 1, Stand: November 2006