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Ehrenrührige Äußerung Dritter und Masturbation

Aus dem Urteil (ArbG Detmold, Urt. v. 23.8.2007, Az: 3 Ca 842/0):

„Gibt der Beklagte vor Gericht
weiter, quasi als Bericht,
das er von Dritten mehrfach hörte,
wie die Klägerin sehr störte
durch Ihr unsittliches Betragen
ohne dies zu hinterfragen,
so ist dies sein gutes Recht.
Um die Klage steht es schlecht:
Schmerzensgeld das gibt es nicht
und auch keine Schweigepflicht.
…“

„…
behauptet nunmehr der Beklagte,
dass es die Klägerin dann wagte,
so neben ihren Aufsichtspflichten
noch andere Dinge zu verrichten:
So habe sie sich nicht geniert
und auf dem Hocker masturbiert.
Was dabei auf den Hocker troff,
befände sich im Hockerstoff.
Die Spielbar sei aus diesem Grunde
als „Russenpuff“ in aller Munde.
…“
„…
Die Klage – wie die Kammer findet –
ist vollumfänglich unbegründet.
1. Auch wenn´s der Klägerin missfällt:
Es gibt für sie kein Schmerzensgeld;
…“

„…
Die Kosten, dies bleibt noch zu sagen;
sind von der Klägerin zu tragen (vgl. § 91 ZPO).
Der Streitwert war nach den Gesetzen(vgl. § 61 I ArbGG, § 3 ZPO, § 23 III RVG)
– wie hier geschehen – festzusetzen.

…“

Das Urteil gibt es im Volltext unter rechtsanwaelte-wuerzburg.de

Stay blogged. 😎

Weiterführende Links:
Urteil via Anwaltonline
Urteil im Volltext: rechtsanwaelte-wuerzburg.de
ArbG Detmold

Der Text erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Die Einträge dienen lediglich der Information, hier findet keine Rechtsberatung statt. Grundsätzlich muss bei rechtlichen Themen stets das Veröffentlichungsdatum hinsichtlich der Aktualität beachtet werden!

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