Sehen wir uns das am 1. August 2007 in Kraft getretene Landesnichtraucherschutzgesetz des Landes Baden-Württemberg (LNRSchG) in Bezug auf Gaststätten an. Das LNRSchG ist am 30.07. im Gesetzblatt für Baden-Württemberg (GBl. S. 337) verkündet worden.
§ 1 LNRSchG beschreibt die Zielsetzung und die erste Ausnahme: Justizvollzugsanstalten:
(1) Dieses Gesetz hat zum Ziel, dass in Schulen sowie bei schulischen Veranstaltungen, in Jugendhäusern, in Ta geseinrichtungen für Kinder, in Behörden, Dienststellen und sonstigen Einrichtungen des Landes und der Kommunen sowie in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und Gaststätten nicht geraucht wird. Die Regelungen dienen, insbesondere bei Kindern und Jugendlichen, dem Schutz vor den Gefahren des Passiv rauchens.
(2) Die nachfolgenden Bestimmungen gelten nicht für Justizvollzugsanstalten.
Die Rauchfreiheit in Gaststätten ist im § 7 geregelt:
(1) In Gaststätten ist das Rauchen untersagt. Gaststätten im Sinne dieses Gesetzes sind Betriebe, die Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreichen, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personen zugänglich ist und den Vor schriften des Gaststättengesetzes in der Fassung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3419) unterliegt. Satz 1 gilt nicht für Bier-, Wein- und Festzelte sowie die Außengastronomie und die im Reisegewerbe betriebenen Gaststätten.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist das Rauchen in vollständig abgetrennten Nebenräumen zulässig, wenn und so weit diese Räume in deutlich erkennbarer Weise als Raucherräume gekennzeichnet sind und die Belange des Nichtraucherschutzes dadurch nicht beeinträchtigt werden. Satz 1 gilt nicht für Diskotheken.
(3) Arbeitsschutzrechliche Bestimmungen bleiben unberührt.
Zunächst ist das Rauchen in Gaststätten (Bars, Kneipen, Straußenwirtschaften, feste Imbisse, Discotheken…) verboten, dann folgt die Aufzählung der Ausnahmen (Bierzelte, bewegliche Imbissstände, Außengastronomie…). Die Definition, was das Gesetz unter einer Gaststätte versteht, verweist auf § 1 Gaststättengesetz (GastG): Schank- und Speisewirtschaften iSd § 1 I Nr. 1 u. 2 GastG. Die in § 2 GastG beschriebenen im Reisegewerbe betriebenen Gaststätten sind von der Nichtraucherregel gemäß § 7 I 3 LNRSchG ausgenommen. § 7 II LNRSchG gestattet das Einrichten von abgetrennten und sichtbar als solche gekennzeichneten Raucherräumen. Die in Absatz 2 des § 7 genannte „vollständige Abtrennung“ ist so zu verstehen, dass es sich nicht im provesorische Stellwände o.ä. handeln kann, sondern um verschlossene Räume, so dass die Luftqualität der Nichtraucherräume nicht in Mitleidenschaft gezogen werden kann.
Gemäß § 8 LNRSchG ist der Gaststättenbetreiber für die Einhaltung des Nichtraucherschutzgesetzes verantwortlich, der fahrlässige oder vorsätzliche Raucher handelt nach § 9 I ordnungswidrig und hat laut Absatz II mit einem Bußgeld (von der Ortspolizei) in Höhe von bis zu 40 Euro und im Wiederholungsfall bis zu 150 Euro zu rechnen.
Im Groben ist es schnell zusammengefasst: in „normalen“ Kneipen darf im Innenbereich nur in abgetrennten und gekennzeichneten Räumen geraucht werden, in Diskotheken gar nicht und um auf die Frage des Autors des Artikels im Restaurant Kritik Blog zu antworten: nein, der Gaststäätenbetreiber hat kein Bußgeld bei Verstoß gegen die Hinweis- und Aufsichtspflicht nach dem LNRSchG zu zahlen, arbeits- und konzessionsrechtliche Folgen sind möglich. Weiteres bleibt hier abzuwarten.
Am Mittwoch, dem 1. August, war ich mit einem Kollegen abends in der Mannheimer Innenstadt unterwegs. Wir saßen in drei verschiedenen Kneipen jeweils im Außenbereich, wo noch geraucht werden darf. In den Kneipen war eine ungewohnt gute Luft. Der Thekenmeister berichtet von seinem ersten Arbeitstag, nach Inkrafttreten des LNRSchG.
Weiterführende Links:
FAQ zum LNRSchG vom Sozialministerium Baden-Württemberg
Einführung zum LNRSchG vom Sozialministerium Baden-Württemberg
Landesnichtraucherschutzgesetz des Landes Baden-Württemberg
Karlsruhe-news.de zum LNRSchG
N-TV Gesetz und Wirklichkeit
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