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Die Kuh bleibt da!

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Wer jetzt an seine Intensivsozialpartnerin und deren vermeintliche Pflicht, Heim und Herd zu hüten, alsbald der werte Herr das Haus verlässt, denkt liegt nicht nur der antiquierten und unvertretbaren Einstellung wegen völlig falsch. Es geht nämlich um die Milchkuh, zu der der Schuldner bei einer Pfändung zur Herausgabe unter Umständen nicht verpflichtet werden kann. Statt einer solchen darf der Schuldner insgesamt zwei Schweine, Ziegen oder Schafe erkiesen. Voraussetzung für eine unpfändbare Milchkuh ist unter anderem, dass diese zur Ernährung des Schulders, seiner Famile et cetera erforderlich ist. Unpfändbare Sachen sind in §811 I ZPO enumerativ geregelt.

Es geht hier um einen kleinen Auszug aus dem Pfandrecht, welches in § 1204 I BGB wie folgt legal definiert ist:

Eine bewegliche Sache kann zur Sicherung einer Forderung in der Weise belastet werden, dass der Gläubiger berechtigt ist, Befriedigung aus der Sache zu suchen.

Folgend eine kurze und unvollständige Liste unpfändbarer Sachen.

  • Kleidungsstücke, Wäsche, Betten, Haus- und Küchengeräte
  • Nahrungs-, Feuerungs- und Beleuchtungsmittel für vier Wochen
  • Trauringe, Orden und Ehrenzeichen
  • künstliche Gliedmaßen, soweit zum Gebrauch des Schuldners und seiner Familie bestimmt sind
  • Kleintiere

Nur so.

Euer Matthias D.

Der Text erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Die Einträge dienen lediglich der Information, hier findet keine Rechtsberatung statt. Grundsätzlich muss bei rechtlichen Themen stets das Veröffentlichungsdatum hinsichtlich der Aktualität beachtet werden!

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