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Gesetzliche Erbfolge

Sehen wir uns kurz die gesetzliche Erbfolge an (siehe Schaubild), die in Ordnungen aufgeteilt ist. Neben der gesetzlichen, kann auch eine gewillkürte Erbfolge erlassen werden, derer wir uns an dieser Stelle nicht widmen werden. Erben kann grundsätzlich jede natürliche Person (Mensch, auch ein bereits gezeugter, aber noch nicht geborener [=Nasciturus]) und jede juristische Person (Bund, Gemeinden, Vereine, Kirchen…). Tiere und noch nicht Gezeugte können nicht erben.

Das Bürgerlichen Gesetzbuchs regelt im 5. Buch in den §§ 1922 bis 2385 das Erbrecht im Wege der Verfügung von Todes wegen.

  • Erben der 1. Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkel, Urenkel…) § 1924 I
  • Erben der 2. Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Geschwister, Neffen, Nichten) § 1925 I
  • Erben der 3. Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Onkel, Tante, Cousine) § 1926 I
  • Erben der 4. Ordnung sind die Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (§ 1928 I)
  • Erben der 5. Ordnung sind die Ururgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (§ 1929 I)

§ 1930 schreibt vor, dass ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung, Erben nachfolgender Ordnungen ausschließt.
Innerhalb der Ordnungen schließt das sog. Repräsentationsprinzip die direkten Nachkommen bes beerbten aus (beerbter Sohn schließt Enkel aus).

Annahme oder Ausschlagung des Erbes kann nur im Ganzen, nicht in Teilen geschehen (§ 1950). § 1953 II lehrt uns: Die Erbschaft fällt demjenigen an, welcher berufen sein würde, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte […]“. Das heißt: die Erbfolge ist theoretisch unendlich, schlägt derjenige das Erbe aus, der vor mir dran ist, fällt es automatisch auf mich.
Die Ausschlagung bedarf der Form und der Einhaltung der Frist von sechs Wochen nach Kenntnisnahme des Erbfalles (1944 I). Die Erbschaft geht dem Erben automatisch zu, wenn dieser nicht ausschlägt. Zur Annahme bedarf es keine Handlung des Beerbten.
Wird man kraft Testament zum Erben, beginnt die Frist von sechs Wochen erst nach Eröffnung des Testaments durch das Nachlassgericht (in Baden-Württemberg: Notariat). Zum Notar (seiner Wahl) bringt man zum Erbausschlag Geburts- Sterbedaten, letzter Wohnort, Name des Erblassers (bestenfalls die Sterbeurkunde), seinen eigenen Personalausweis und in Baden-Württemberg 21,60€ mit.

So weit zu unserem kleinen Workshop: Erbausschlag für Allergiker.

Schaubild Erbfolge

Der Text erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Die Einträge dienen lediglich der Information, hier findet keine Rechtsberatung statt. Grundsätzlich muss bei rechtlichen Themen stets das Veröffentlichungsdatum hinsichtlich der Aktualität beachtet werden!

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