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Scheidung: Weinkeller kein teilbarer Haushaltsgegenstand

WtasO: 1981er auf dem Heidelberger Schloss
Das AG München hatte darüber zu entscheiden, ob ein Weinvorrat Haushaltsgegenstand im Sinne des § 1568b BGB und verneinte dies in seinem Urteil vom 3.12.2010, AZ 566 F 881/08.

Aus Liebhaberei angelegter Weinvorrat ist kein Haushaltsgegenstand i. S. d § 1568b BGB; keine Vergleichbarkeit mit Lebensmittelvorräten

Ein Weinvorrat ist dann kein Haushaltsgegenstand, wenn er nicht der gemeinsamen Lebensführung dient, sondern dessen Pflege – ähnlich wie bei einer Briefmarkensammlung – sich als Hobby eines der beiden Ehepartner darstellt. Bei einer Trennung hat dann der andere Ehepartner keinen Anspruch auf eine Aufteilung der Weine.

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Hunde im Scheidungsrecht

Hund
(c) Uta Braunfeldt / pixelio.de

Kann ich nach der Scheidung das „Sorgerecht“ für unseren Hund bekommen? Ich möchte „Umgangsrecht“ für unseren Hund haben. Habe ich Anspruch auf mehr Unterhalt, weil ich nach der Trennung den Hund versorge?

Genehmigen wir uns eine kurze Einsicht in das Thema „Hunde im Scheidungsrecht“.

Im Jahre 2009 wurden 378.439 Ehen in Deutschland geschlossen und 185.817 Ehen geschieden1. Im Gegensatz zu anderen Haustieren, geht es bei Trennungen nicht selten auch um Hunde. Begriffe wie „Umgangsgrecht“, „Besuchzeiten“ und „Sorgerecht“ sowie „Unterhalt“ aus dem Familienrecht fallen in diesem Zusammenhang immer wieder. Rechtlich sind Hunde allerdings, naja, dem Hausrat zugeordnet und es kann allenfalls um die „Nutzung“ eines Hundes gehen, der wiederum im „Miteigentum“ der Getrenntlebenden stehen könnte.

Einmal kann hier ein „Umgangsrecht“ mit dem liebgewonnenen Vierbeiner im Mittelpunkt des Streits stehen. Ein anderer Grund kann die Bemessung von Unterhaltsgeld sein. Gehen wir der Reihe nach.

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Katholische Ehescheidung? Inkonsummationsverfahren

Dass zur ehelichen Gemeinschaft Tisch und Bett gehören, haben wir hier bereits erarbeitet. Im kanonischen Recht spielt das Bett sogar eine noch größere Rolle.

Ehenichtigkeitsverfahren. Kann eine Ehe kirchlich (katholisch!) „geschieden“ werden?

Eine Ehe kann nach katholischem (kanonischem) Recht nicht wieder geschieden werden. Die Ehe ist ein unauflösbares (heiliges) Sakrament. Sie kann aber für nichtig erklärt werden. In einem bestimmten Sonderfall kann die Ehe auf Antrag sogar vom Papst annuliert werden.

Inkonsummationsverfahren

Inkonsummation liegt vor, wenn die Ehe geschlechtlich nie vollzogen wurde.

Um überhaupt eine Ehe gültig schließen zu können, ist eine der Voraussetzungen die Fähigkeit des Beischlafes. Can. 1084 I CIC: „Die der Ehe vorausgehende und dauernde Unfähigkeit zum Beischlaf, sei sie auf seiten des Mannes oder der Frau, sei sie absolut oder relativ, macht die Ehe aus ihrem Wesen heraus ungültig.“ In diesem Fall wäre eine Ehe nichtig und es kann beim Offizialat ein Ehenichtigkeitsverfahren beantragt werden.

Fand während der gesamten Ehezeit kein vollkommener geschlechtlicher Akt statt (Nichtvollzug), kann das Inkonsummationsverfahren (Nichtvollzugsverfahren) eingeleitet werden. Das Inkonsummationsverfahren ist in den cann. 1142, 1697″1706 CIC geregelt.

Can. 1142 CIC „Die nicht vollzogene Ehe zwischen Getauften oder zwischen einem getauften und einem ungetauften Partner kann aus einem gerechten Grund auf Bitten beider Partner oder eines Partners, selbst wenn der andere dem widerstrebt, vom Papst aufgelöst werden.“

Dieser Fall ist einer von zwei bestimmten kirchlichen Eheauflösungen. Diese Verfahren werden ebenso im Offizialat bearbeitet, allerdings vom Papst selbst entschieden.

Can. 1698 CIC „§ 1. Über die Tatsache des Nichtvollzugs einer Ehe und das Vorliegen eines gerechten Grundes für die Gewährung der Dispens entscheidet einzig der Apostolische Stuhl.
§ 2. Die Dispens jedoch wird ausschließlich vom Papst gewährt.“

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Namenswahl bei der Verheiratung

(c) pixelquelle

Verliebt, Verlobt, Geschieden.

Laut Angaben des statistischen Bundesamtes wurden im Jahr 2004 395.992 Ehen geschlossen und 213.691 geschieden, was einer Scheidungsrate von 53,9 % entspricht. Grund genug, sich vor der Verheiratung Gedanken über die Namenswahl zu machen. 😀

Euer Bildungshunger wird heute im Familienrecht gestillt. Wie sehen uns an, welche „Namen“ es gibt und wer wann wie welchen Namen in und nach der Ehe tragen darf. (Gruß an Silly 😀 ).

Der Geburtsname ist der Name, der zum Zeitpunkt der Erklärung gegenüber dem Standesbeamten in die Geburtsurkunde eines Ehegatten einzutragen ist (§ 1355 VI BGB).

Der Familienname ist der Ehename, also der Nachname, den sich die Ehegatten entschieden, gemeinsam in der Ehe zu tragen.

Begleitname: Gem. § 1355 IV kann derjenige Ehegatte, dessen Geburtsname nicht Ehename ist, durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten „seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen.“