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Melderegisterauskünfte – Meldeportal Ba-Wü – Widerspruch

In den Amtsblättern der Städten und Gemeinden Baden-Württembergs war kurz vor Ende des Jahres die Meldung über automatisierte Melderegisterauskünfte zu lesen. Im Folgenden näheres dazu, die rechtlichen Grundlagen, Hinweis zum Widerspruch und Links zu den Einrichtungen und Gesetzen.

Mit der Novellierung des Melderechtsrahmengesetz (MRRG) wurden im Jahr 2002 die Voraussetzungen für die Modernisierung des Meldewesens geschaffen. Unter anderem sieht das Gesetz die elektronische Datenübermittlung zwischen den Meldebehörden vor. Rückmeldungen dürfen ab dem 1. Januar 2007 nur noch elektronisch erfolgen. Das baden-württembergische Innenministerium hat aufgrund § 29a II Meldegesetz (MG) eine zentrale Stelle der Meldebehörden in Baden-Württemberg bestimmt, die Melderegisterauskünfte erteilt. Dieses Meldeportal nimmt seinen Betrieb ab 01.01.2007 auf.

D.h., dass Auskünfte über persönliche Daten über das Internet abgerufen werden können. Wer welche Daten erhält, regelt das Gesetz. Nach Angaben der Kommunalen Informationsverarbeitung Baden-Franken wurde die Onlineplattform für u.a. folgende Zielgruppen entworfen: Kommunen und Behörden, Organisationen und Verbände, Inkassounternehmen, Notare und Anwälte, Banken und Versicherungen, Versandhäuser und Handelsunternehmen, Auskunfteien und Adressanbieter, Private Interessenten und Kleinunternehmen.

Ein Widerspruchsrecht bekommen die Einwohner im § 32a II MG zugesprochen, sodass Melderegisterauskünfte an nicht öffentliche Stellen über dieses Meldeportal nicht automatisiert über das Internet erfolgen. Dieses Widerspruchsrecht gilt nicht für Melderegisterauskünfte, die von nicht öffentlichen Stellen auf sonstigem Anfrageweg (z.B. schriftlich) direkt an die Meldebehörde gestellt werden. Der Datenumfang der kostenpflichtigen Melderegisterauskunft an nicht öffentliche Stellen beschränkt sich auf Familien-, Vornamen und Anschriften.

Euer Widerspruch muss eure persönlichen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse, Unterschrift) enthalten. In welcher Form es an wen genau zu richten ist, müsst ihr bei eurer Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung erfragen. Der Widerspruch kann z.B. wie folgt lauten: