Kategorien
Jurablog Weinblog Weinrecht

Wein darf nicht als „bekömmlich“ vermarktet werden

Nach Ansicht des Generalanwalts Jan Mazák ist es verboten, für einen Wein mit dem Hinweis auf eine vorübergehend vorteilhafte Wirkung für den Magen zu werben.

Worum geht es in dem Rechtsstreit Deutsches Weintor eG ./. Land Rheinland-Pfalz und was hat der EuGH damit zu tun?

Zwischen der Deutschen Weintor eG, einer Winzergenossenschaft aus Rheinland-Pfalz, und den staatlichen Behörden ist es aufgrund einer Meinungsverschiedenheit zu einem Rechtsstreit gekommen. Die Behörden beanstanden die Verwendung der Bezeichnung „bekömmlich“ für von der Genossenschaft erzeugten Wein. Sie sind der Ansicht, dass diese Bezeichnung in Verbindung mit dem Hinweis auf eine sanfte Säure eine gesundheitsbezogene Angabe und damit verboten sei. Im vorliegenden Fall geht es um den Wein der Rebsorten Dornfelder und grauer/weißer Burgunder, der als „Edition Mild“ mit dem Zusatz „sanfte Säure“ vermarktet wird. Auf dem Etikett wird u. a. angegeben: „Zum milden Genuss wird er durch Anwendung unseres besonderen LO3-Schonverfahrens zur biologischen Säurereduzierung“. Die Halsschleife der Weinflaschen trägt den Aufdruck „Edition Mild bekömmlich“. In der Preisliste wird der Wein als „Edition Mild “ sanfte Säure/bekömmlich“ bezeichnet. Vor diesem Hintergrund hat das Bundesverwaltungsgericht auf die Klage der Deutsches Weintor eG dem Gerichtshof eine Reihe von Fragen nach der Auslegung und gegebenenfalls der Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 vorgelegt (Vorabentscheidungsersuchen).

Der Generalanwalt kommt daher zu dem Ergebnis, dass der Begriff „gesundheitsbezogene Angabe“ im Sinne der Verordnung auch Angaben erfasst, die eine vorübergehende positive Wirkung auf den körperlichen Zustand zum Ausdruck bringen, wie etwa eine Wirkung, die auf die Zeitspanne des Konsums und der Verdauung des Lebensmittels beschränkt ist, einschließlich solcher Angaben, die zum Ausdruck bringen, dass wegen des verringerten Gehalts eines Stoffes die schädliche Wirkung des betreffenden Lebensmittels auf das körperliche Wohlbefinden geringer ist als gewöhnlich bei vergleichbaren Lebensmitteln.

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union, PRESSEMITTEILUNG Nr. 37/12, 29. März 2012

Weiterführende Links

Stay blogged. 😎

Euer Matthias

Der Text erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Die Einträge dienen lediglich der Information, hier findet keine Rechtsberatung statt. Grundsätzlich muss bei rechtlichen Themen stets das Veröffentlichungsdatum hinsichtlich der Aktualität beachtet werden!

Kommentare sind geschlossen.