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Weinfälscher an den Pranger

Weingesetz von 1930

Das Weingesetz von 1930 löste seinen Vorgänger von 1909 ab und wurde selbst vom Weingsetzt vom 1.4.1970 abgelöst. Ersteres enthielt eine interessante Vorschrift, die besagte, dass das Gericht anordnen kann, dass die Verurteilung oder der Freispruch von „Weinfälschern“ (Weinpanschern) öffentlich bekanntzumachen ist. Ein Prangerstehen für Weinfälscher. Andererseits aber auch eine Rehabilitierung für zu unrecht Angeschuldigte deren vermeindlich schlechter Ruf sich bis zur Urteilsverkündung bereits ausbreitete. § 29 des Weingesetzes von 1930 besagte:

(1) In den Fällen des § 26 kann neben der Strafe angeordnet werden, daß die Verurteilung auf Kosten des Schuldigen öffentlich bekanntzumachen ist. Auf Antrag des freigesprochenen Angeklagten kann das Gericht anordnen, daß der Freispruch öffentlich bekanntzumachen ist; die Staatskasse trägt in diesem Falle die Kosten, sofern sie nicht nach § 469 der Strafprozeßordnung dem Anzeigenden auferlegt worden sind.

(2) In der Anordnung ist die Art der Bekanntmachung zu bestimmen; sie kann auch durch Anschlag an oder in den Geschäftsräumen des Verurteilten oder Freigesprochenen erfolgen.

§ 29 Weingesetz

Stay blogged. 😎

Euer Matthias

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