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Jurablog Straßenverkehrsrecht

Motor warmlaufen lassen verboten

Die letzten Tage war es wieder vermehrt zu sehen und wird so noch lange ein morgendlicher Anblick bleiben. Autofahrer im Kampf mit dem Eiskratzer gegen vereiste Autoscheiben. Manche lassen während des Eiskratzens den Motor im Stand warmlaufen. Die Foren und Frage-Antwort Seiten sind voll mit Diskussionen und zum Teil abstrusen Argumenten.

Sehen wir uns das Thema kurz zusammen an.

Darf man den Motor warm laufen lassen oder ist das verboten?

Rechtlich ist dieses Warmlaufenlassen tatsächlich unter Umständen verboten. § 30 I 1 u. 2 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) lauten:

Bei der Benutzung von Fahrzeugen sind unnötiger Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen verboten. Es ist insbesondere verboten, Fahrzeugmotoren unnötig laufen zu lassen und Fahrzeugtüren übermäßig laut zu schließen.

Das unnötige Laufenlassen von Fahrzeugmotoren wird ausdrücklich aufgeführt. Diese Hervorhebung zeigt deutlich, dass der Umweltschutz hier eine besondere Stellung eingeräumt bekommt, ein umweltschutz-, immissionsschutz- und nachbarschaftsrechtlicher „Trend“ der vergangenen Jahre.

Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) führt im zu § 30 I RN 1 das unnötige Laufenlassen des Motors stehender Fahrzeuge als konkreten Tatsbestand auf. In der Randnummer 6 heißt es, dass vermeidbare Abgasbelästigungen vor allem beim unnötigen Laufenlassen des Motors stehender Fahrzeuge auftreten.Hier nicht weiter erläutert, aber grundsätzlich einschlägig können auch das Bundesimmissionschutzgesetz (§38 BImSchG) und die landesrechtlichen Immissionsschutzgesetze sein. Ebenso § 117 OWiG als Auffangtatbestand.

Antwort: Das Warmlaufenlassen des Motors stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.

Frage: Was passiert, wenn ich den Motor im Stand laufen lasse? (Zuwiderhandlung)

Verstöße gegen § 30 I 1 u. 2 StVO sind Ordnungswidrigkeiten nach § 49 I Nr 25 StVO iVm § 24 StVG und setzt übrigens keine konkrete Belästigung anderer voraus.

Der Bußgeldktalog (Anlage zu § 1 I BKatV) (§ 1 I 1 BKatV1) führt dies unter der Nummer 117: “ Bei Benutzung eines Fahrzeug unnötigen Lärm oder vermeidbare Abgasbelästigungen verursacht“ und honoriert dies mit dem Regelsatz von 10 €. Diese 10 € können einem also drohen.

Antwort: Es droht ein Verwanungsgeld in Höhe von aktuell 10 €.

Schadet das Warmlaufenlassen dem Motor?

Nach einhelliger Meinung der Fachpresse und des ADAC ja. Der Motor sollte demnach besser sanft warm gefahren werden: adac.de/…/Winterthemen/

Stay blogged. 😎

Euer Matthias

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1 Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) = Verordnung über die Erteilung einer Verwarnung, Regelsätze für Geldbußen und die Anordnung eines Fahrverbots wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr

Der Text erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Die Einträge dienen lediglich der Information, hier findet keine Rechtsberatung statt. Grundsätzlich muss bei rechtlichen Themen stets das Veröffentlichungsdatum hinsichtlich der Aktualität beachtet werden!

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