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Gesetzliche Definition vegan und vegetarisch

Salat vegan

Die industrielle Lebensmittelindustrie überschwemmt den Markt mit veganen Produkten. Nicht nur, dass dies nicht der sinnvollen Ernährung entspricht, es fehlt bisher an einer gesetzlichen Definition der Begriffe vegan und vegetarisch. Die 12. Verbraucherschutzministerkonferenz (VSMK) hat am 22. April einstimmig eine Definition beschlossen, s. TOP 20 VSMK.

Die rechtliche Definitionen vegan und vegetarisch (Legaldefinition) lautet:

(1) Vegan sind Lebensmittel, die keine Erzeugnisse tierischen Ursprungs sind und bei denen auf allen Produktions- und Verarbeitungsstufen keine
– Zutaten (einschließlich Zusatzstoffe, Trägerstoffe, Aromen und Enzyme) oder
– Verarbeitungshilfsstoffe oder
– Nicht-Lebensmittelzusatzstoffe, die auf dieselbe Weise und zu demselben Zweck wie Verarbeitungshilfsstoffe verwendet werden, die tierischen Ursprungs sind, in verarbeiteter oder unverarbeiteter Form zugesetzt oder verwendet worden sind.

(2) Vegetarisch sind Lebensmittel, welche die Anforderungen des Absatzes 1
erfüllen, bei deren Produktion jedoch abweichend davon
1. Milch,
2. Kolostrum,
3. Farmgeflügeleier,
4. Bienenhonig,
5. Bienenwachs,
6. Propolis oder
7. Wollfett/Lanolin aus von lebenden Schafen gewonnener Wolle, oder deren Bestandteile oder daraus gewonnene Erzeugnisse zugesetzt oder
verwendet worden sein können.

(3) Einer Auslobung als vegan oder vegetarisch stehen unbeabsichtigte Einträge von Erzeugnissen, die nicht den jeweiligen Anforderungen des Absatzes 1 oder 2 entsprechen, nicht entgegen, wenn und soweit diese auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen trotz geeigneter Vorkehrungen bei Einhaltung der guten Herstellungspraxis technisch unvermeidbar sind.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn für Lebensmittel Informationen verwendet werden, die aus Verbrauchersicht gleichbedeutend mit „vegan“ oder „vegetarisch“ sind.

Rechtlicher Hintergrund

Die Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) legt fest, dass die EU-Kommission einen Durchführungsrechtsakt zu erlassen hat, der
Informationen über die Eignung eines Lebensmittels für Vegetarier und Veganer (Art. 36 Abs. 3 Ziffer b Verordnung (EU) Nr. 1169/2011) definiert. In den fünf Jahren hat die Europäische Kommission versäumt die Legaldefinition von vegan und vegetarisch zu erlassen.

Oben stehende Definitionen wurde durch TOP 20 der 12. VSMK am 22. April 2016 in Düsseldorf beschlossen und darin vereinbart, dass diese Definitionen in der Lebensmittelüberwachung bei der Beurteilung der Kennzeichnung von Lebensmitteln zukünftig zu Grunde gelegt werden.

Die Verbraucherschutzministerkonferenz fordert den Bund auf, auf Basis dieser Definitionen seine Anstrengungen bei der Europäischen Kommission zu verstärken auf Erlass eines Durchführungsrechtsaktes gem. Art. 36 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 hinzuwirken.

Stay blogged. 😎

Euer Matthias Düsi

Der Text erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Die Einträge dienen lediglich der Information, hier findet keine Rechtsberatung statt. Grundsätzlich muss bei rechtlichen Themen stets das Veröffentlichungsdatum hinsichtlich der Aktualität beachtet werden!