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Weinrecht: Keine Kellerei ohne Keller

Weinfässer im Weinkeller
Erwartet der Durchschnittsverbraucher bei der Bezeichnung „Weinkellerei“ einen Betrieb, der selbst Wein herstellt und abfüllt?

Damit befasste sich das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pflalz in Koblenz im Berufungsverfahren und stellte fest:

„Der Verbraucher verbindet mit der Angabe „Weinkellerei“ vielmehr immer noch ein Unternehmen, das den Prozess der Weinbereitung nicht nur (virtuell) steuert, sondern im Wesentlichen in eigenen Räumlichkeiten und mit eigenen Anlagen durch fachkundiges eigenes Personal tatsächlich gestaltet.

Nach Auffassung des Senats versteht die Verkehrsauffassung unter einer Weinkellerei einen Betrieb, der nicht nur über Lagerräume („Weinkeller“) verfügt, sondern auch über Betriebsräume und Einrichtungen, die der Weinbereitung dienen. “

Urteil Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz vom 21.04.2015, Az: 8 A 10050/15.OVG.

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Euer Matthias Düsi