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Reinheitsgebot für Wein von 1487 und 1498 – Weinkontrolle im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nationen

Weinordnung 1498

Reichsweinordnungen 1487 und 1498

Am 24. August 1498 erließ Kaiser Maximilian I. von Gottes Gnaden im Rahmen des Reichstages zu Freiburg die Ordnung unnd satzung über weyne, in der die Verfälschung und Panschung des Weines unter Strafe gestellt wurde, das so genannte Wein-Reinheitsgebot. Die Ordnung und Satzung über Wein ergänzte die 1487 von Friedrich III., Maximilan I. Vater, erlassene Weinordnung. Zudem sollte die Ordnung von 1487 verstärkt und schlussendlich Reichsweit durchgesetzt werden.

Weinkontrolle im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nationen

Auf Grundlage der Reichsweinordnung von 1487 wurde bereits 1489 der Reichsweinrevisor zur Kontrolle der Umsetzung der Ordnung eingesetzt. Die Reichsweinordnung konnte jedoch nicht in den einzelnen Territorialstaaten durchgesetzt werden, wie wir u.a. in der „Geschichte der Reichsstadt Eßlingen“ von Karl Pfaff über den Reichsweinrevisor Hans Schühlin lesen können:

Hans Schühlin Weinkontrolle Esslingen

Ähnlich wie wir es heute noch in der EU Weingesetzgebung haben, Stichwort: Rebpflanzungsverbot bzw. Uhudler. 😉

Intension der Weinordnungen

Den Verordnungen von 1487 und 1498 ging es vor allem um die Reinhaltung von Wein (Stichwort „Naturwein“) und um die Schwefelung, die seit 1487 Deklarationspflichtig war. In der EU ist die Schwefelung auf Weinetiketten seit November 2005 Deklarationspflichtig.

Rechtsfolgen der Weinpanscherei

Die Rechtsfolgen der Weinpanscherei, übermäßigen Schwefelung oder der Verwässerung von Wein (z.B. von Händlern) waren das Ausschütten der Weine und 1 Gulden pro gepanschtem Eimer Wein:
Strafmaß Weinordnung

Gerichtslaube in Freiburg

In dieser Gerichtslaube fand in Freiburg der Reichstag 1498 statt, der die Weinordnung erließ.
Gerichtslaube Freiburg

Stay blogged. 😎

Euer Matthias Düsi